• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kredite und Dispozinsen: Verbraucherrechte im Kabinett

15.07.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Kredite und Dispozinsen: Verbraucherrechte im Kabinett

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

Der Betrieb

Die Informationspflichten bei der Kreditvergabe werden verbessert: Banken müssen künftig die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden strenger prüfen. Wer sein Konto dauerhaft oder erheblich überzieht, soll zudem beraten werden. Entsprechende Regeln hat das Bundeskabinett heute verabschiedet.

Die Verbraucherrechte bei Krediten und Dispozinsen sollen sich deutlich verbessern. Künftig wird ein Kreditinstitut sorgfältig prüfen müssen, ob ein Antragsteller zahlungsfähig ist. Dann darf es erst ein Darlehen gewähren. Durch dieses Vorgehen sollen die Verbraucher vor drohender Pfändung und Zwangsvollstreckung geschützt werden. Der Kunde kann dann den Kreditvertrag jederzeit kündigen, wenn der Darlehensgeber gegen seine Pflichten verstoßen hat und trotz fehlender Kreditwürdigkeit ein Vertrag zustande gekommen ist. Er muss dann auch keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.

Kredite nur nach genauer Prüfung

Bei Immobilien-Darlehen muss das Kreditinstitut die finanzielle und wirtschaftliche Lage des Kunden besonders eingehend prüfen. Denn mit einem Kredit für den Kauf einer Wohnung oder eines Hauses geht der Käufer hohe finanzielle Verpflichtungen und damit Risiken ein. Vor Abschluss eines Immobilien-Kredits muss sich der Kreditgeber zudem umfassend über die finanzielle und persönliche Situation des Kunden, seine Vorlieben und Ziele informieren. Er soll so in der Lage sein, eine passende Empfehlung auszusprechen.

Kopplungsgeschäfte sind unzulässig

Bei Immobilienkrediten gilt zudem ein weitgehendes Verbot sogenannter Kopplungsgeschäfte. Bei Geschäften dieser Art gibt es das Darlehen nur im Paket mit anderen Finanzprodukten oder -diensten. Etwa mit Sparkonten, Pfandbriefen oder Versicherungen. Ausgenommen davon sind im Verbraucherinteresse liegende Produkte wie Bauspar- oder Riester-Sparverträge.

Mehr Schutz bei hohen Dispozinsen

Bei dauerhafter oder erheblicher Überziehung von Konten müssen Institute künftig eine Beratung über kostengünstigere Alternativen anbieten. Das tritt ein, wenn der Kunde den eingeräumten Überziehungsrahmen über sechs Monate hinweg ununterbrochen zu durchschnittlich 75 Prozent ausschöpft. Oder er überzieht sein Konto bei geduldeter Überziehung über drei Monate hinweg durchschnittlich um mehr als 50 Prozent des monatlichen Geldeingangs. Darüber hinaus müssen die Institute über die Höhe der Zinsen für den Dispokredit auf ihrer Webseite deutlich sichtbar informieren.

(Bundesregierung / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Der Betrieb


26.05.2023

Steuerliche Aspekte von Mitarbeiterbeteiligungen in Form sog. Hurdle Shares

Die typischen Mitarbeiterbeteiligungen in Form von virtuellen und „echten“ Beteiligungsprogrammen sind aus wirtschaftlicher und steuerlicher Sicht häufig nicht die beste Alternative, um Mitarbeiter am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen. In der Praxis werden daher in letzter Zeit vermehrt sog. Hurdle Shares verwendet, bei deren Ausgestaltung allerdings einige steuerliche Fallstricke zu beachten sind.

Steuerliche Aspekte von Mitarbeiterbeteiligungen in Form sog. Hurdle Shares
Fußball, Fussball, Tor, Sport
©alphaspirit/fotolia.com


26.05.2023

Profifußball: BAG analysiert Verlängerungsklausel

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem aktuellen Urteil mit einer einsatzabhängigen Verlängerungsklausel in Arbeitsverträgen mit Profifußballern befasst.

Profifußball: BAG analysiert Verlängerungsklausel

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank + App