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09.02.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Kredite für Kommunen mit SWAP-Risiko nicht sittenwidrig

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Im Streitfall konnte der Bank nicht vorgeworfen werden, ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrags verletzt zu haben.

Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Darlehensvertrag über circa 3 Millionen Euro, den eine Gemeinde in Nordrhein-Westfalen mit einer Bank abgeschlossen hatte und dessen Zinssatz von der Entwicklung des Euro/CHF-Wechselkurses abhängt, nicht sittenwidrig ist, auch wenn der Zinssatz 18,99 % beträgt.

Die Gemeinde hatte gegen die Bank Klage erhoben mit dem Ziel, bereits gezahlte Zinsen von über einer Mio. Euro für das gewährte Darlehen zurückzuerhalten. Zugleich wollte sie festgestellt wissen, dass sie aus einem weiteren, zur Ablösung des früheren Kredits abgeschlossenen Darlehensvertrag nicht mehr zurückzahlen müsse als die reine Darlehensvaluta ohne Zinsen. Die beklagte Bank hatte daraufhin Widerklage erhoben und verlangte von der Gemeinde die Zahlung fällig gewordener Zinsen i.H.v. ca. 63.000 Euro. Das LG Berlin hatte die Klage mit Urteil vom 19.02.2015 (Az. 37 O 24/14) abgewiesen und auf die Widerklage die Gemeinde zur Zahlung der Zinsen verurteilt.

Zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit

Die dagegen von der Gemeinde eingelegte Berufung ist vor dem KG Berlin erfolglos geblieben (Urteil vom 08.02.2017, Az. 26 U 32/15). Nach Auffassung des Kammergerichts ist das Darlehen, für das die Gemeinde das Währungsrisiko übernommen habe, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages im Jahr 2007 nicht sittenwidrig gewesen. Auf das extreme Ansteigen des Zinssatzes in den späteren Jahren komme es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit nicht an, da die Bank mit einer solchen, für die Gemeinde so nachteiligen Entwicklung der Währungen nicht habe rechnen müssen. Auch könne die Gemeinde keine Anpassung des Zinssatzes an die aktuelle Marktlage beanspruchen, da die Geschäftsgrundlage nicht entfallen sei. Das Risiko der für sie negativen Entwicklung des Zinsniveaus sei vertraglich der Gemeinde zugewiesen worden.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Die Bank hafte auch nicht auf Schadensersatz, da sie nicht gegen ihre Beratungspflichten verstoßen habe. Sie habe in den schriftlichen Unterlagen hinreichend darüber aufgeklärt, dass bei einer bestimmten Entwicklung der Währungen sehr schnell mit erheblichen Zinssteigerungen zu rechnen wäre. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass ein Stadtkämmerer die Verhandlungen auf Seiten der Gemeinde geführt habe, bei dem ein gewisses finanzwirtschaftliches Grundverständnis vorausgesetzt werden könne. Auch habe die Bank der Gemeinde zur Umschuldung von früheren Darlehensverträgen mit ursprünglich hohen Zinssätzen drei Alternativen vorgelegt. Die Gemeinde sei bewusst das Risiko einer erheblichen Zinssteigerung eingegangen und habe nur – vergeblich – darauf gehofft, der Zinssatz des letztlich abgeschlossenen Darlehens werde dauerhaft niedrig bleiben.

Gegen das Urteil ist die Revision beim BGH zugelassen worden.

(KG Berlin, PM 10/2017 vom 08.02.2017 / Viola C. Didier)


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