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11.09.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Krankes Kind bei der Arbeit – fristlose Kündigung?

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©Dan Race/fotolia.com

Nimmt eine Arbeitnehmerin ihre erkrankten und betreuungsbedürftigen Kinder mit zur Arbeit, ist dies zwar eine Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten, rechtfertigt jedoch keine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. Dies hat das Arbeitsgericht Siegburg klargestellt.

Im Streitfall waren die Kinder einer Altenpflegefachkraft in der Probezeit erkrankt. Der behandelnde Arzt stellte deren Betreuungsbedürftigkeit fest. Zunächst ging die Altenpflegefachkraft ihrer Arbeitstätigkeit weiter nach, wobei sie jedoch ihre Kinder zeitweise mitnahm. Einige Tage später erkrankte die Altenpflegefachkraft dann selbst.

Fristlose Kündigung nach Krankmeldung

Sie teilte der Arbeitgeberin per SMS mit, dass sie einen Arzt aufsuchen müsse. Dieser stellte am Folgetag einen später bestätigten Verdacht auf Grippe fest. Die Klägerin erhielt am 06.02.2019 eine fristlose Kündigung, weil es ihr u. a. verboten gewesen sei, ihre Kinder mit zur Arbeit zu nehmen. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung und begehrte die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Erfolg vor dem Arbeitsgericht

Mit Urteil vom 04.09.2019 (3 Ca 642/19) gab das Arbeitsgericht Siegburg der Klage insoweit statt und entschied, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern erst mit Ablauf der zweiwöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit am 20.02.2019 beendet worden ist. Die fristlose Kündigung hielt es für ungerechtfertigt.

Zwar war das Verhalten der Klägerin sowohl aus versicherungsrechtlichen Gründen als auch wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr für die älteren Patienten problematisch und eine Pflichtverletzung; einen Grund für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses sah das Gericht jedoch nicht. Grundsätzlich reiche in einem solchen Fall eine Abmahnung. Auch andere Gründe für eine sofortige Beendigung konnte der Arbeitgeber nicht darlegen.

(ArbG Siegburg, PM vom 09.09.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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