‚Honorarkräfte‘, deren sich ein Krankenhausträger zum Ausgleich von Auftragsspitzen oder wegen genereller Personalunterdeckung in der Pflege bedient, sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig. Dies hat das Landessozialgericht Essen klargestellt.
Der Kläger war im Jahr 2010 über einen Zeitraum von knapp vier Monaten als Krankenpfleger auf zwei Stationen eines neurologischen Fachkrankenhauses tätig. Er beantragte nachträglich die Feststellung, dass er diese Arbeit als Selbstständiger verrichtet und daher nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Dies lehnte der Rentenversicherungsträger ab, weil er von einem Beschäftigungsverhältnis ausging. Das SG Köln hatte den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund bestätigt, mit dem festgestellt worden war, dass der Krankenpfleger der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.
Vollständige Eingliederung in organisatorische Abläufe
Das LSG Essen hat die Berufung des Krankenpflegers mit Urteil vom 14.03.2018 (L 8 R 1052/14) zurückgewiesen. Nach Auffassung des Landessozialgerichts sind die Voraussetzungen einer abhängigen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als gegeben anzusehen. Ausschlaggebend hierfür sei die vollständige Eingliederung des Klägers in die organisatorischen Abläufe der neurologischen Stationen. Dienstpläne und Schichtzeiten seien auch für ihn verbindlich gewesen. Die Pflege habe sich zudem an den patientenbezogenen Therapieplänen orientiert und in allen entscheidenden Punkten ärztlichen Vorgaben unterlegen.
Freiheiten des Klägers waren nicht ausreichend
Die in diesem engen Rahmen möglicherweise gegenüber angestellten Pflegekräften etwas größeren Freiheiten des Klägers seien nicht ausreichend, um eine weitgehende Weisungsfreiheit anzunehmen, wie sie typisch für einen selbstständigen Unternehmer sei. Er habe vielmehr seine Pflegeleistung nicht eigenverantwortlich organisieren können. Da der Kläger zudem nach geleisteten Stunden bezahlt worden sei, habe er auch kein unternehmertypisches wirtschaftliches Risiko getragen. Das Landessozialgericht knüpft damit an seine Rechtsprechung zu den Intensivpflegern an (Urteil vom 26.11.2014 – L 8 R 573/12). Auch wenn es der Gesamtwürdigung jedes Einzelfalls bedürfe, bleibe tendenziell die Möglichkeit selbstständiger Tätigkeit im stationären Pflegebereich beschränkt.
Das LSG Essen hat die Revision nicht zugelassen.
(LSG Essen, PM vom 02.07.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)