16.11.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Krankenkassen dürfen Aktien kaufen

Beitrag mit Bild

Durch den neuen Absatz 2a des § 171e des SGB V wird es gesetzlichen Krankenkassen ab dem 1.1.2017 erlaubt, maximal 10 Prozent ihrer Anlage für Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen in Euro-denominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements anzulegen.

Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen künftig einen Teil ihrer Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen in Aktien investieren, erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.

Der Aktienanteil darf maximal zehn Prozent der Deckungssumme betragen, so die Bundesregierung weiter. Die Krankenkassen und ihre Verbände seien seit 2010 dazu verpflichtet, für ihre Altersversorgungszusagen bis spätestens 2049 ein zur Ausfinanzierung ausreichendes Deckungskapital und entsprechende Rückstellungen zu bilden. Die konkrete Anlageentscheidung liege sei Sache der einzelnen Krankenkassen. Sie könnten dabei auch ethische, soziale und ökologische Aspekte berücksichtigen, soweit dadurch die Anlagegrundsätze ­ Sicherheit, Liquidität und angemessener Ertrag ­ nicht beeinträchtigt würden.

Anlagen in Bezug auf den Gesundheitsfonds

Was den Gesundheitsfonds betreffe, sei die maximale Anlagezeit derzeit auf rund zwei Wochen begrenzt, sodass für den Großteil der Mittel nur kurzfristige Termineinlagen möglich seien. Ausnahmen bestünden für einen Teil der Liquiditätsreserve. Positive Erträge seien bei der kurzfristigen und zugleich sicheren Anlage aufgrund der Niedrigzinsen kaum zu erwirtschaften.

Negativzinsen derzeit nicht vermeidbar

Auch Negativzinsen sind den Angaben zufolge derzeit nicht vermeidbar, fallen jedoch angesichts des gesamten Fondsvolumens relativ gering aus. So stünden für 2015 Negativzinsen in Höhe von rund 1,8 Millionen Euro Einnahmen des Gesundheitsfonds von 206 Milliarden Euro gegenüber. Die zuständigen Behörden hätten auf das Niedrigzinsumfeld bereits reagiert und seit März 2016 Mittel aus der Liquiditätsreserve des Fonds „in kleinen Teilen“ in zinsgünstigere mehrmonatige Geldanlagen investiert. So könne die Zinsproblematik abgemildert werden, ohne die Liquidität der Krankenkassen zu gefährden.

(Dt. Bundestag, hib vom 16.11.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

© Eléonore H/fotolia.com


02.01.2026

Lohnsteuerliche Behandlung von Mahlzeiten für Arbeitnehmer

Ab 2026 müssen unentgeltlich oder verbilligt abgegebene Mahlzeiten an Arbeitnehmer mit neuen Sachbezugswerten lohnsteuerlich angesetzt werden.

weiterlesen
Lohnsteuerliche Behandlung von Mahlzeiten für Arbeitnehmer

Meldung

Elnur/123rf.com


02.01.2026

Kunststoffstrategie 2026: EU macht Ernst mit der Kreislaufwirtschaft

Die EU startet gezielte Pilotmaßnahmen zur Stärkung des Kunststoffrecyclings und schafft damit die Grundlage für ein europaweites Gesetz zur Kreislaufwirtschaft im Jahr 2026.

weiterlesen
Kunststoffstrategie 2026: EU macht Ernst mit der Kreislaufwirtschaft

Meldung

grapix/123rf.com


31.12.2025

Frohes neues Jahr 2026!

Die Redaktion von DER BETRIEB wünscht Ihnen ein gesundes, erfolgreiches und inspirierendes Jahr 2026 voller neuer Chancen und Erfolge!

weiterlesen
Frohes neues Jahr 2026!

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank