• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Krank nach Urlaubsablehnung: Verdachtskündigung gescheitert

27.02.2026

Arbeitsrecht, Meldung

Krank nach Urlaubsablehnung: Verdachtskündigung gescheitert

Eine Krankmeldung direkt nach einer abgelehnten Urlaubs- oder Freizeitbitte weckt schnell Misstrauen. Doch reicht dieser Verdacht für eine Kündigung aus? Entscheidend ist, ob tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorlag und nicht, wie verdächtig der Zeitpunkt erscheint, urteilt das Landesarbeitsgericht Köln.

Beitrag mit Bild

©cirquedesprit/fotolia.com

Eine Kündigung, die lediglich auf dem Verdacht einer vorgetäuschten Krankheit basiert, ist unwirksam, wenn sich im Nachhinein eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit herausstellt. So entschied das Landesarbeitsgericht (LArbG) Köln am 30.07.2025 (6 SLa 540/24). Dies gilt laut der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung starke Indizien gegen den Arbeitnehmer sprachen. Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen, die den Betroffenen entlasten, dürfen nicht ignoriert werden.

Darum ging es im Streitfall

Ein seit 2014 beschäftigter Arbeitnehmer meldete sich unmittelbar nach der Ablehnung eines früheren Feierabends wegen bestehender Minusstunden krank. Die Arbeitgeberin wertete diese zeitliche Nähe als Verdachtsmoment für eine vorgetäuschte Erkrankung. In der Folge kam es zu mehrfachen Versuchen, ein Anhörungsgespräch durchzuführen, die jedoch scheiterten, da der Arbeitnehmer die Teilnahme eines bestimmten Betriebsratsmitglieds forderte. Nachdem weitere Krankmeldungen folgten und die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitszeiten bestätigte, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

Verdachtskündigung gekippt, tatsächliche Erkrankung zählt

Das Arbeitsgericht Bonn erklärte die Kündigung bereits in erster Instanz für unwirksam. Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte sodann dieses Ergebnis im Berufungsverfahren, stützte sich dabei jedoch auf eine vertiefte Beweisaufnahme. Die Berufungskammer vernahm die behandelnde Ärztin des Arbeitnehmers als Zeugin. Diese bestätigte nachvollziehbar, dass an den streitigen Tagen tatsächlich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte. Damit sah das Gericht den ursprünglichen Verdacht als widerlegt an.

Nach Auffassung des Gerichts sind bei der Prüfung einer Verdachtskündigung auch solche Umstände zu berücksichtigen, die zwar erst später bekannt werden, aber objektiv bereits beim Zugang der Kündigung vorlagen. Dies gilt insbesondere, wenn sie geeignet sind, den Verdacht zu entkräften oder zu verstärken. Wird im Prozess beispielsweise festgestellt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig war, fehlt es an einem tragfähigen Verdacht für eine vorgetäuschte Erkrankung.


DAV vom 27.02.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©momius/fotolia.com


16.03.2026

Zur Bestimmung des Rechnungsausstellers

Unternehmen müssen u.U. auch für steuerliche Folgen von Abrechnungen einstehen, die durch Dritte in ihrem Namen vorgenommen werden.

weiterlesen
Zur Bestimmung des Rechnungsausstellers

Meldung

© Torbz/fotolia.com


16.03.2026

Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes soll die unentgeltliche Hilfe in Steuersachen erleichtern und Tax Law Clinics ermöglichen.

weiterlesen
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Rechtsboard

Andre Schüttauf / Stephan Sura


13.03.2026

Bezeichnung eines Kunden als „Nigger“ gegenüber einer Kollegin ist an sich, aber nicht immer ein Kündigungsgrund

Eine Arbeitnehmerin tituliert einen Kunden im Gespräch mit einer Kollegin als „Nigger“ – ein Grund für eine außerordentliche Kündigung? An sich ja, im Einzelfall aber womöglich nein, entschied jetzt das LAG Rheinland-Pfalz.

weiterlesen
Bezeichnung eines Kunden als „Nigger“ gegenüber einer Kollegin ist an sich, aber nicht immer ein Kündigungsgrund
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)