Das Landessozialgericht Mainz hat entschieden, dass der Rentenversicherungsträger verpflichtet ist, die Kosten für die Anschaffung eines höhenverstellbaren Schreibtischs zu übernehmen, wenn besondere Umstände dies erfordern.
Ein 196 cm großer Mann, bei dem degenerative Veränderungen aller Wirbelsäulenabschnitte bestehen, benötigte nach einer betriebsärztlichen Stellungnahme aus gesundheitlichen Gründen einen täglich mehrfach höhenverstellbaren Schreibtisch. Er beantragte diesen bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger, wobei er auch eine Bescheinigung vorlegte, wonach sich der Arbeitgeber nicht an den Anschaffungskosten beteiligt. Der Rentenversicherungsträger lehnte die Kostenübernahme ab, weil die Erwerbsfähigkeit des Mannes nicht erheblich gemindert sei.
Abwendung einer drohenden Minderung der Erwerbsfähigkeit
Das Landessozialgericht Mainz verurteilte den Rentenversicherungsträger mit Urteil vom 02.03.2016 (Az. L 6 R 504/14) aufgrund der in der Person des Klägers liegenden besonderen Umstände zur Verschaffung eines täglich mehrfach höhenverstellbaren Schreibtisches, der ein wechselndes Arbeiten im Sitzen und Stehen ermöglicht. Zur Abwendung einer drohenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der Kläger nach Auffassung des Landessozialgerichts auf die Nutzung eines speziellen täglich mehrfach höhenverstellbaren Schreibtischs, auf dem Computer, Akten, Telefon und Schreibunterlagen Platz fänden, angewiesen. Diesen Anforderungen genüge allein der von dem Kläger begehrte täglich mehrfach höhenverstellbare Schreibtisch.
(LSG Mainz, PM Nr. 6/2016 vom 04.03.2016/ Viola C. Didier)