Das Verwaltungsgericht Köln hat der Klage zukünftiger Betreiber eines Kosmetikstudios, die Fische zum Entfernen der Hornhaut einsetzen wollen, stattgegeben. Die Stadt muss nun über den Antrag auf Erteilung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheiden.
In dem entschiedenen Fall beabsichtigten die Kläger, Fische der Spezies „Garra Rufa“ gewerblich zu halten. Die Fische sollen die Füße der Kunden behandeln, indem sie die Hornhaut an den Füßen abknabbern. Diese Form der Kosmetik ist in asiatischen Ländern weit verbreitet. Die Stadt Köln hat die Erteilung der Erlaubnis im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Einsatz der Fische allein zu Wellnesszwecken sei mit dem Verständnis eines ethisch geprägten Tierschutzes nicht vereinbar.
Tierschutz und Berufsfreiheit stehen nicht im Widerspruch
Dem ist das Gericht nicht gefolgt (Urteil 13 K 1281/14 vom 16.07.2015). Die Belange des Tierschutzes und das Grundrecht der Kläger auf Berufsfreiheit müssten in Einklang gebracht werden. Die nach dem Tierschutzgesetz verlangte angemessene und verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere könne grundsätzlich durch geeignete Auflagen sichergestellt werden. Die Stadt Köln müsse nunmehr darüber entscheiden, wie durch Auflagen etwa zur Größe der Fischbecken, zu den einzuhaltenden Hygienestandards, zu Verhaltensanweisungen an die Kunden und zu Ruhephasen für die Fische eine tierschutzgerechte Haltung zu gewährleisten sei.
(VG Köln / Viola C. Didier)