18.10.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Korrekturen bei der Leiharbeit gefordert

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Union und SPD haben sich nach jahrelangem Streit auf eine Reform bei Leiharbeit und Werkverträgen geeinigt. Jetzt kritisieren Experten die drohenden Schlupflöcher.

Die Bundesregierung soll ihren Gesetzentwurf zur Regulierung von Leiharbeit und Werkverträgen an mehreren Stellen korrigieren. Dafür plädierten gestern zahlreiche Sachverständige in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales.

Vertreter von Arbeitgeberverbänden kritisierten zum einen die mangelhafte Definition von equal pay (gleiche Bezahlung von Leiharbeitern und Stammbelegschaft) und die Höhe der Sanktionen bei Verstößen gegen die geplanten Vorschriften. So bezeichnete Thomas Bäumer von der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit die Regelung zu equal pay als unbrauchbar, weil unklar sei, welche Gehaltsbestandteile davon erfasst seien. Die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) führt in ihrer Stellungnahme aus, dass die Verpflichtung zur Zahlung von equal pay in vielen Fällen eine finanzielle Mehrbelastung und einen „nicht zu überschauenden“ bürokratischen Aufwand bedeute. Es sei schwierig festzustellen, welche Bestandteile zur Zahlung von equal pay gehören. BDA-Vertreter Roland Wolf kritisierte außerdem die geplanten Sanktionen. „Es gibt schon heute Sanktionen bei Missbrauch von Leiharbeit. Ich sehe für die geplanten Verschärfungen keinen Anlass“, sagte er.

Widerspruch bei neuer Befristungsregelung

Eine Verschlechterung für die Arbeitnehmer befürchtete dagegen Christiane Brors, Professorin für Arbeitsrecht an der Universität Oldenburg. Bei der Höchstüberlassungsdauer auf den einzelnen Arbeitnehmer und nicht auf den Arbeitsplatz abzustellen, bedeute, dass der Leiharbeitnehmer einfach ausgewechselt werden kann. „So kann durch Leiharbeitnehmer auf dem gleichen Arbeitsplatz dauerhaft Stammpersonal ersetzt werden“, sagte Brors. Auch der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) kritisierte, dass durch den Gesetzentwurf Dauerarbeitsplätze mit wechselnden Leiharbeitskräften besetzt und so letztlich Stammbeschäftigte verdrängt werden. Um Drehtüreffekte bei der Höchstüberlassungsdauer zu vermeiden, müsse deshalb ein Arbeitsplatzbezug im Gesetz verankert werden. Franz Josef Düwell, Honorarprofessor für Arbeitsrecht an der Universität Konstanz, kritisierte die ausschließlich arbeitnehmerbezogene Befristungsregelung von 18 Monaten. „Werden die 18 Monate durch die als Sperre vorgesehene Zeit von drei Monaten unterbrochen, beginnt die Frist neu.“ Dies stehe im Widerspruch zur Gesetzesbegründung, so Düwell.

(Dt. Bundestag, hib vom 17.10.2016 / Viola C. Didier)


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