18.10.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Korrekturen bei der Leiharbeit gefordert

Beitrag mit Bild

Union und SPD haben sich nach jahrelangem Streit auf eine Reform bei Leiharbeit und Werkverträgen geeinigt. Jetzt kritisieren Experten die drohenden Schlupflöcher.

Die Bundesregierung soll ihren Gesetzentwurf zur Regulierung von Leiharbeit und Werkverträgen an mehreren Stellen korrigieren. Dafür plädierten gestern zahlreiche Sachverständige in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales.

Vertreter von Arbeitgeberverbänden kritisierten zum einen die mangelhafte Definition von equal pay (gleiche Bezahlung von Leiharbeitern und Stammbelegschaft) und die Höhe der Sanktionen bei Verstößen gegen die geplanten Vorschriften. So bezeichnete Thomas Bäumer von der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit die Regelung zu equal pay als unbrauchbar, weil unklar sei, welche Gehaltsbestandteile davon erfasst seien. Die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) führt in ihrer Stellungnahme aus, dass die Verpflichtung zur Zahlung von equal pay in vielen Fällen eine finanzielle Mehrbelastung und einen „nicht zu überschauenden“ bürokratischen Aufwand bedeute. Es sei schwierig festzustellen, welche Bestandteile zur Zahlung von equal pay gehören. BDA-Vertreter Roland Wolf kritisierte außerdem die geplanten Sanktionen. „Es gibt schon heute Sanktionen bei Missbrauch von Leiharbeit. Ich sehe für die geplanten Verschärfungen keinen Anlass“, sagte er.

Widerspruch bei neuer Befristungsregelung

Eine Verschlechterung für die Arbeitnehmer befürchtete dagegen Christiane Brors, Professorin für Arbeitsrecht an der Universität Oldenburg. Bei der Höchstüberlassungsdauer auf den einzelnen Arbeitnehmer und nicht auf den Arbeitsplatz abzustellen, bedeute, dass der Leiharbeitnehmer einfach ausgewechselt werden kann. „So kann durch Leiharbeitnehmer auf dem gleichen Arbeitsplatz dauerhaft Stammpersonal ersetzt werden“, sagte Brors. Auch der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) kritisierte, dass durch den Gesetzentwurf Dauerarbeitsplätze mit wechselnden Leiharbeitskräften besetzt und so letztlich Stammbeschäftigte verdrängt werden. Um Drehtüreffekte bei der Höchstüberlassungsdauer zu vermeiden, müsse deshalb ein Arbeitsplatzbezug im Gesetz verankert werden. Franz Josef Düwell, Honorarprofessor für Arbeitsrecht an der Universität Konstanz, kritisierte die ausschließlich arbeitnehmerbezogene Befristungsregelung von 18 Monaten. „Werden die 18 Monate durch die als Sperre vorgesehene Zeit von drei Monaten unterbrochen, beginnt die Frist neu.“ Dies stehe im Widerspruch zur Gesetzesbegründung, so Düwell.

(Dt. Bundestag, hib vom 17.10.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©momius/fotolia.com


05.02.2025

BMF kündigt Klarstellung bei der E-Bilanz an

Mit dem JStG 2024 wurde der Umfang des an die Finanzbehörden zu übermittelnden Datensatzes der E-Bilanz erweitert; hierzu gibt es nun eine Klarstellung vom BMF.

weiterlesen
BMF kündigt Klarstellung bei der E-Bilanz an

Meldung

©fotomek/fotolia.com


05.02.2025

BGH zu Negativzinsen auf Bankguthaben

Die aktuelle Entscheidung des BGH stärkt die Rechte der Bankkunden und setzt ein wichtiges Signal für den Verbraucherschutz im Finanzsektor.

weiterlesen
BGH zu Negativzinsen auf Bankguthaben

Meldung

©Olivier Le Moal / istockfoto.com


04.02.2025

Berichtspflichten: Unternehmen können CBAM-Anforderungen kaum erfüllen

Unternehmen müssen tatsächliche Emissionsdaten ihrer Lieferanten melden – rund drei Viertel sind dazu nicht oder nur teilweise in der Lage.

weiterlesen
Berichtspflichten: Unternehmen können CBAM-Anforderungen kaum erfüllen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank