Zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts haben die obersten Finanzbehörden der Länder vor kurzem einen koordinierten Ländererlass verabschiedet. Aufgrund der abweichenden Haltung Bayerns zu einigen Erlassregelungen konnte kein „gleichlautender“ Erlass verabschiedet werden.
Im Detail erläutert wird darin die Anwendung praktisch wichtiger erbschaft- und schenkungsteuerrechtlicher Vorschriften, etwa § 13a ErbStG, der die Steuerbefreiung von Betriebsvermögen regelt, § 13b ErbStG, der die Bestimmung des begünstigungsfähigen Vermögens regelt oder zum Abschmelzmodell des § 13c ErbStG. Erläutert werden ferner die Regelungen zur Stundung (§ 28 ErbStG) sowie zur Verschonung (§ 28a ErbStG).
Schert Bayern aus?
Dass Bayern die Regelungen eventuell weniger streng auslegen könnte, muss das Bundesfinanzministerium hinnehmen, denn die Erbschaftsteuer ist weder Bundes- noch Gemeinschaftssteuer; sie wird von den Ländern eingezogen. Um einen Kompromiss zur erbschaftsteuerlichen Behandlung von Firmenerben war bereits seit Herbst 2016 gerungen worden. Die neuen Regelungen traten bereits rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft, der Anwendungserlass wurde wegen des Dissenses mit Bayern erst jetzt verabschiedet.
Den koordinierten Ländererlass zur Erbschaftsteuer finden Sie hier.
(BRAK vom 02.08.2017/ Viola C. Didier)