10.12.2015

Meldung, Steuerrecht

Konzernsteuern: Weltweiter Datenaustausch

Beitrag mit Bild

Deutschland wird künftig die länderbezogenen Berichte von Unternehmen erhalten, die im Ausland tätig sind.

Deutschland will sich am weltweiten Austausch steuerrelevanter Daten von Unternehmen beteiligen. Als Voraussetzung dafür hat das Bundeskabinett der Unterzeichnung der „Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte“ zugestimmt.

Die Vereinbarung ist ein multilaterales Abkommen, das eine Vielzahl von Staaten am 26./27.01.2016 unterzeichnen wollen. Durch mehr Transparenz wollen die Vertragsstaaten eine faire Unternehmensbesteuerung sicherstellen. Die „Mehrseitige Vereinbarung“ regelt den verpflichtenden Austausch der Unternehmensdaten und die Rahmenbedingungen dafür.

Verhinderung von Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerungen

Wichtigstes Ziel des jährlichen Informationsaustausches ist es, Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerungen zu verhindern. Die neue Verpflichtung gilt für Konzerne ab 750 Millionen Euro Umsatz im Jahr. Die Konzernobergesellschaft wird ihrem Finanzamt die Unternehmenskennzahlen für alle Konzernteile mitteilen. Dies betrifft die globale Aufteilung der Erträge, entrichtete Steuern und weitere Indikatoren der Geschäftstätigkeit.

Datenschutz und Steuergeheimnis bleiben gewahrt

Die Steuerbehörden der Staaten, in denen die Gesellschaften des Konzerns sitzen, tauschen diese Daten aus. Deutschland wird also künftig die länderbezogenen Berichte von Unternehmen erhalten, die im Ausland mittels Tochtergesellschaften tätig sind, und umgekehrt. Der Datenaustausch erfolgt nach einem standardisierten Schema unter Berücksichtigung umfangreicher datenschutzrechtlicher Vorgaben. Datenschutz und Steuergeheimnis bleiben dabei gewahrt.

(Bundesregierung, Meldung vom 09.12.2015/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©skywalk154/fotolia.com


06.08.2025

Zur Berichtigung der Besteuerung von Handwerkerleistungen

Bei irrtümlicher Anwendung des § 13b UStG ist eine Korrektur der Umsatzsteuer auch für Altjahre zulässig, wenn der Leistungsempfänger eine Erstattung beantragt.

weiterlesen
Zur Berichtigung der Besteuerung von Handwerkerleistungen

Meldung

©stadtratte /fotolia.com


06.08.2025

Nettofakturierung: Kein Vorsteuerabzug bei Scheingeschäften

Formale Kaufverträge reichen nicht aus, um umsatzsteuerlich eine Lieferung anzunehmen. Entscheidend ist die tatsächliche Verfügungsmacht über die Ware.

weiterlesen
Nettofakturierung: Kein Vorsteuerabzug bei Scheingeschäften

Steuerboard

Tobias Deschenhalm / Jan Winkler


05.08.2025

Neues zum Verlustuntergang in Organschaftsfällen: §§ 8c und 8d KStG im Fokus

Die Anwendung des § 8c KStG bei Organschaften birgt zahlreiche offene (und höchstrichterlich ungeklärte) Fragen. Mit Urteil vom 09.12.2024 (6 K 1772/20 K,G,F) hat sich das FG Düsseldorf dahingehend geäußert, dass …

weiterlesen
Neues zum Verlustuntergang in Organschaftsfällen: §§ 8c und 8d KStG im Fokus

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank