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01.04.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Kontrolle des Diensthandys nicht ohne Einverständnis

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

Vorgesetzte dürfen das Diensthandy ihrer Angestellten nicht ohne deren Einverständnis orten.

Oft ist ein Diensthandy Teil der Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Doch über das Telefon zu kontrollieren, wo sich Mitarbeiter aufhalten, ist Arbeitgebern nur unter sehr strengen Bedingungen erlaubt.

Grundsätzlich darf kein Vorgesetzter seine Mitarbeiter ohne deren Kenntnis oder deren Einverständnis orten oder überwachen. Das Einverständnis muss dabei freiwillig erfolgen. Unter bestimmten Auflagen ist eine Ortung der Mitarbeiter aber durchaus möglich. Der Arbeitgeber darf nämlich grundsätzlich alle Daten erheben und verwenden, die er benötigt, um das Arbeitsverhältnis durchzuführen. Denkbar sei dies beispielsweise bei der GPS-Ortung eines Logistik-Unternehmens, um die Routen zu takten, erklärt die Deutsche Anwaltauskunft.

Schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers einholen

Arbeitgeber sollten sich diesbezüglich genau absichern. Hierbei empfiehlt sich eine zusätzliche Einwilligung des Arbeitnehmers. Diese muss schriftlich erfolgen und unter Angabe der Zwecke, die mit der Datenerhebung verbunden sind. Dann ist eine Ortung erlaubt. Allerdings ist auch in solchen Fällen immer die Verhältnismäßigkeit zu wahren, da ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegt.

(DAV, PM 16/16 vom 02.03.2016/ Viola C. Didier)


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