• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kontrolle des Diensthandys nicht ohne Einverständnis

01.04.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Kontrolle des Diensthandys nicht ohne Einverständnis

Beitrag mit Bild

Vorgesetzte dürfen das Diensthandy ihrer Angestellten nicht ohne deren Einverständnis orten.

Oft ist ein Diensthandy Teil der Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Doch über das Telefon zu kontrollieren, wo sich Mitarbeiter aufhalten, ist Arbeitgebern nur unter sehr strengen Bedingungen erlaubt.

Grundsätzlich darf kein Vorgesetzter seine Mitarbeiter ohne deren Kenntnis oder deren Einverständnis orten oder überwachen. Das Einverständnis muss dabei freiwillig erfolgen. Unter bestimmten Auflagen ist eine Ortung der Mitarbeiter aber durchaus möglich. Der Arbeitgeber darf nämlich grundsätzlich alle Daten erheben und verwenden, die er benötigt, um das Arbeitsverhältnis durchzuführen. Denkbar sei dies beispielsweise bei der GPS-Ortung eines Logistik-Unternehmens, um die Routen zu takten, erklärt die Deutsche Anwaltauskunft.

Schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers einholen

Arbeitgeber sollten sich diesbezüglich genau absichern. Hierbei empfiehlt sich eine zusätzliche Einwilligung des Arbeitnehmers. Diese muss schriftlich erfolgen und unter Angabe der Zwecke, die mit der Datenerhebung verbunden sind. Dann ist eine Ortung erlaubt. Allerdings ist auch in solchen Fällen immer die Verhältnismäßigkeit zu wahren, da ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegt.

(DAV, PM 16/16 vom 02.03.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©domoskanonos/fotolia.com


22.01.2026

BFH zur Gewerbesteuerpflicht einer rechtsfähigen Stiftung

Eine Gewerbesteuerpflicht für Stiftungen darf nicht unterstellt werden. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Schwelle zur gewerblichen Betätigung überschritten wird.

weiterlesen
BFH zur Gewerbesteuerpflicht einer rechtsfähigen Stiftung

Meldung

©pixelrobot/123rf.com


22.01.2026

EU stellt Revision des Cybersecurity Act vor

Die EU-Kommission will die Resilienz im Bereich der Cybersicherheit stärken und hat deshalb den EU Cybersecurity Act überarbeitet.

weiterlesen
EU stellt Revision des Cybersecurity Act vor

Meldung

©Andrey Popov/fotolia.com


21.01.2026

20.000 Euro sind kein steuerfreies übliches Gelegenheitsgeschenk

Ein Ostergeschenk über 20.000 € wurde vom FG Rheinland-Pfalz nicht als übliches Gelegenheitsgeschenk anerkannt und deshalb als schenkungsteuerpflichtig eingestuft.

weiterlesen
20.000 Euro sind kein steuerfreies übliches Gelegenheitsgeschenk
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)