Ein Kunde hatte ein Girokonto bei einer Sparkasse. Die Sparkasse forderte ihn mehrfach auf, den neuen Geschäftsbedingungen zuzustimmen, darunter auch dem neuen Preis- und Leistungsverzeichnis. Der Kunde verweigerte die Zustimmung. Schließlich kündigte die Sparkasse das Konto, bot aber weiterhin an, die Kündigung rückgängig zu machen, falls der Kunde doch noch zustimmen würde. Der Kunde wollte die Kündigung nicht akzeptieren und zog vor Gericht. Das Amtsgericht Flensburg wies den Antrag schon aus formellen Gründen zurück. Hiergegen legte der Kunde das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Sparkasse darf Vertragsbeziehung beenden
Das Landgericht Flensburg bestätigte mit seinem Beschluss vom 28.03.2023 (3 T 1/23) die Entscheidung des Amtsgerichts: Die Sparkasse durfte das Konto ordentlich kündigen. Das LG argumentierte, dass Banken und Sparkassen einheitliche Bedingungen für alle Kunden benötigten. Banken und Sparkassen könnten nicht mit unterschiedlichen Vertragsbedingungen für einzelne Kunden arbeiten, weil das ihre Arbeit erheblich erschweren würde. Weil der Kunde den neuen Bedingungen nicht zugestimmt hatte, war es für die Sparkasse nicht zumutbar, die Vertragsbeziehung weiterzuführen. Die Kündigung war daher rechtmäßig.
Zum rechtlichen Hintergrund
Laut § 675h Abs. 2 BGB und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen dürfen Banken einen Zahlungsdiensterahmenvertrag mit einer Frist von mindestens zwei Monaten kündigen, wenn kein anderes Kündigungsrecht vereinbart wurde. Allerdings darf eine Sparkasse als öffentlich-rechtliche Institution nicht willkürlich kündigen – es muss ein sachlicher Grund vorliegen.