• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Konsultation zur Arbeitsweise der Europäischen Aufsichtsbehörden

12.05.2017

Betriebswirtschaft, Meldung

Konsultation zur Arbeitsweise der Europäischen Aufsichtsbehörden

Beitrag mit Bild

© artjazz / Fotolia.com

Die Europäische Kommission überprüft das System der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities – ESA).

Betroffen sind die European Banking Authority (EBA), die European Insurance and Occupational Pensions Authority (EIOPA) und die European Securities and Markets Authority (ESMA). Insbesondere geht es darum, möglichen Änderungsbedarf an den bestehenden Aufgaben, Befugnissen und Governance-Systemen der ESA zu ermitteln. Ziel ist es, die Wirksamkeit der Aufsichten zu erhöhen.

Prüfungspraxis der Finanzberichterstattung im Fokus

Ein entsprechendes Konsultationspapier der Europäischen Kommission enthält auch Überlegungen zur Finanzberichterstattung, die darauf abzielen, die Prüfungspraxis in Europa stärker zu vereinheitlichen. Dies könnte sich erheblich auf den Berufsstand auswirken. Darüber hinaus werden Möglichkeiten zur Stärkung der Rolle der ESMA sowie die Integration des Committee of European Audit Oversight Bodies (CEAOB) in die ESMA zur Diskussion gestellt.

(WPK vom 11.05.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

nosua/123rf.com


21.11.2025

Gesetz zur Rückgabe von Elektroschrott passiert Bundesrat

Mit der Reform reagiert der Gesetzgeber auf die zu niedrigen Sammelquoten und die wachsende Umweltbelastung durch falsch entsorgte Altgeräte.

weiterlesen
Gesetz zur Rückgabe von Elektroschrott passiert Bundesrat

Meldung

©wsf-f/fotolia.com


21.11.2025

Verbraucherschutzklage scheitert an persönlicher GF-Haftung

Das OLG Koblenz entschied, dass eine Abhilfeklage nach dem VDuG ausschließlich gegen das Unternehmen, nicht aber gegen dessen Geschäftsführer persönlich zulässig ist.

weiterlesen
Verbraucherschutzklage scheitert an persönlicher GF-Haftung

Meldung

©Waldbach/fotolia.com


21.11.2025

Arbeitsunfall: Skiausflug war keine Dienstreise

Versicherungsschutz besteht nur, wenn die im Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit in einem inneren, sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.

weiterlesen
Arbeitsunfall: Skiausflug war keine Dienstreise

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank