Fluggesellschaften müssen im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flüge und damit auch bei der erstmaligen Angabe von Preisen den zu zahlenden Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile angeben. Dies hat der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Im Streitfall wurde eine Fluggesellschaft verklagt, die unter ihrer Internetadresse ein mehrere Schritte umfassendes elektronisches Buchungssystem für die von ihr angebotenen Flugdienste bereithält. Bis Ende 2008 war dieses Buchungssystem in der Weise gestaltet, dass der Kunde nach der im ersten Schritt erfolgten Wahl des Flugziels in einem zweiten Schritt eine Tabelle mit Abflug- und Ankunftszeiten und der Angabe des Flugpreises jeweils in zwei unterschiedlichen Tarifen vorfand. Unterhalb der Tabelle wurde der „Preis pro Person“ durch eine Umrandung ausgewiesen. Hinter dem Kasten war ein Sternchenhinweis, über den am Ende des zweiten Buchungsschritts auf den möglichen Anfall einer zunächst nicht in den Endpreis eingerechneten Bearbeitungsgebühr („Service Charge“) hingewiesen wurde. Nachdem der Kunde die erforderlichen Daten in einem dritten Buchungsschritt eingegeben hatte, wurde erst in einem vierten Buchungsschritt der Reisepreis einschließlich der Bearbeitungsgebühr ausgewiesen.
Auch nach Rechtsänderung keine Transparenz
Nachdem die EG-Verordnung über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten 2008 in Kraft getreten war, änderte die Fluggesellschaft ihr Buchungssystem im Jahr 2009. Im zweiten Buchungsschritt führte sie wieder nur den Flugpreis an. Für einen ausgewählten Flug gab sie am Ende der Tabelle den Flugpreis, Steuern und Gebühren, den Kerosinzuschlag und die Summe dieser Beträge an. In einem gesonderten Kasten unterhalb der Tabelle wurden der aus diesen Angaben gebildete Preis und die „Service Charge“ angegeben und darunter der daraus berechnete Preis pro Person ausgewiesen. Nach Ansicht des klagenden Verbraucherschutzverbandes entsprechen beide Preisdarstellungen nicht den Anforderungen des Art. 23 Abs.1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008.
EuGH sollte Rechtssicherheit schaffen
Der Bundesgerichtshof hatte das Verfahren mit Beschluss vom 18.09.2013 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der EG-Verordnung (EG) vorgelegt. Der EuGH hat hierüber durch Urteil vom 15.01.2015 entschieden. Danach ist Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist. Der zu zahlende Endpreis ist dabei nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern für jeden Flugdienst auszuweisen, dessen Preis angezeigt wird.
Endpreis muss sofort ersichtlich sein
Der BGH hat nunmehr mit Urteil I ZR 29/12 vom 30.07.2015 entschieden, dass die tabellarische Preisdarstellung des beanstandeten Buchungssystems in der bis Ende 2008 verwendeten Fassung gegen die Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 verstieß, weil für die in der Tabelle dargestellten Flugdienste lediglich die reinen Flugpreise ausgewiesen waren und der Endpreis für einen bestimmten Flugdienst erst im weiteren Buchungsprozesses auf späteren Internetseiten angegeben war. Es fehlte damit an einer übersichtlichen Darstellung der Endpreise. Auch bei dem im Jahr 2009 geänderten Buchungssystem erfolgte die Angabe eines Endpreises (Flugpreis zuzüglich Steuern und Gebühren, Kerosinzuschlag und Servicegebühr) entgegen den gesetzlichen Vorgaben nur für einen ausgewählten Flug und nicht für sämtliche in der Tabelle angezeigten Flugdienste.
(BGH / Viola C. Didier)