• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kommerzielles Unternehmen darf sich nicht „Verband“ nennen

27.04.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Kommerzielles Unternehmen darf sich nicht „Verband“ nennen

Beitrag mit Bild

©stockWERK/fotolia.com

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Mainz einem gewinnorientierten Unternehmen u.a. verboten, sich als „Verband“ und/oder „Verband Pflegehilfe“ zu bezeichnen.

Die beklagte GmbH mit Sitz in Mainz betreibt einen kommerziellen Vermittlungsdienst für Pflegedienstleistungen. Sie vermittelt Interessenten für Leistungen wie Heimplätze, Pflegekräfte oder einen barrierefreien Badumbau an gewerbliche Anbieter. Auf ihrer Website bewirbt sie einen „Anbietervergleich“. Dabei verkauft sie Kontaktdaten interessierter Verbraucher an bis zu drei Unternehmen. Die gewerblichen Käufer – Handwerker, Pflegedienste, Sanitätshäuser etc. – müssen für jeden sogenannten „Lead“ eine Provision zwischen 12 und 100 Euro bezahlen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es später zum Vertragsschluss kommt oder nicht.

„Verband Pflegehilfe“

Die Beklagte bezeichnet sich auf ihrer Webseite durchgehend als „Verband Pflegehilfe“. Ihre gewerblichen Rahmenvertragspartner bezeichnet sie als „Verbandsmitglieder“. Die Wettbewerbszentrale hatte von dem beklagten Unternehmen u.a. verlangt, die Verwendung des Begriffs „Verbands“ zu unterlassen. Schließlich erhob sie Klage wegen Irreführung.

Das Landgericht Mainz ist der Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale gefolgt. Es hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben (LG Mainz, Urteil vom 01.04.2021 – 12 HK O 11/20).

Kommerzielle Vermittlungsdienste müssen als solche erkennbar sein

Der Verkehr verbinde mit dem Begriff „Verband“ die Vorstellung von einer Vereinigung, die eine gemeinsame Interessenvertretung entfaltet und auf eigenen Gewinn verzichtet. Außerdem erwarte man bei einer Gesellschaft, die sich als „Verband“ bezeichnet, günstigere Konditionen als bei Mitbewerbern. Verbände arbeiten nach dem Kostendeckungsprinzip ohne Gewinnerzielungsabsicht. All dies sei bei der Beklagten nicht der Fall. Neben der Bezeichnung als „Verband“ hat das Gericht der Beklagten auch verboten, Dritte, die mit der Beklagten zum Zweck der Vermittlung von Aufträgen und/oder Personal zusammenarbeiten, als „Verbandsmitglieder“ zu bezeichnen und/oder zu bewerben.

(Wettbewerbszentrale, PM vom 22.04.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Aktionsmodul Gesellschaftsrecht (Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

©beebright/fotolia.com


07.08.2026

Drohnen-Anschläge, Sabotage und Cyberattacken: Wirtschaft warnt vor hybriden Angriffen

Hybride Angriffe entwickeln sich zu einem ernst zu nehmenden Risiko. Die große Mehrheit der Wirtschaft erwartet eine zunehmende Bedrohung.

weiterlesen
Drohnen-Anschläge, Sabotage und Cyberattacken: Wirtschaft warnt vor hybriden Angriffen

Meldung

© Bacho Foto/fotolia.com


07.08.2026

Ertragsteuerinformationsbericht: Neue Prüfpflicht ab 2026

Ab 2026 müssen Abschlussprüfer die Offenlegungspflicht zum Ertragsteuerinformationsbericht beurteilen und darüber gesondert berichten.

weiterlesen
Ertragsteuerinformationsbericht: Neue Prüfpflicht ab 2026

Steuerboard

Emanuel Benning


06.08.2026

Zinslose Darlehen als Schenkungsteuerfalle: Stichtag schlägt spätere Vertragskorrektur

Zinslose Finanzierungen gehören in Familien-, Gesellschafter- und Nachfolgekonstellationen zum Standardrepertoire. Steuerlich werden sie häufig eher als unkomplizierte Liquiditätshilfe denn als eigenständiger Zuwendungsvorgang verstanden.

weiterlesen
Zinslose Darlehen als Schenkungsteuerfalle: Stichtag schlägt spätere Vertragskorrektur
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht