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27.04.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Kommerzielles Unternehmen darf sich nicht „Verband“ nennen

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Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Mainz einem gewinnorientierten Unternehmen u.a. verboten, sich als „Verband“ und/oder „Verband Pflegehilfe“ zu bezeichnen.

Die beklagte GmbH mit Sitz in Mainz betreibt einen kommerziellen Vermittlungsdienst für Pflegedienstleistungen. Sie vermittelt Interessenten für Leistungen wie Heimplätze, Pflegekräfte oder einen barrierefreien Badumbau an gewerbliche Anbieter. Auf ihrer Website bewirbt sie einen „Anbietervergleich“. Dabei verkauft sie Kontaktdaten interessierter Verbraucher an bis zu drei Unternehmen. Die gewerblichen Käufer – Handwerker, Pflegedienste, Sanitätshäuser etc. – müssen für jeden sogenannten „Lead“ eine Provision zwischen 12 und 100 Euro bezahlen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es später zum Vertragsschluss kommt oder nicht.

„Verband Pflegehilfe“

Die Beklagte bezeichnet sich auf ihrer Webseite durchgehend als „Verband Pflegehilfe“. Ihre gewerblichen Rahmenvertragspartner bezeichnet sie als „Verbandsmitglieder“. Die Wettbewerbszentrale hatte von dem beklagten Unternehmen u.a. verlangt, die Verwendung des Begriffs „Verbands“ zu unterlassen. Schließlich erhob sie Klage wegen Irreführung.

Das Landgericht Mainz ist der Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale gefolgt. Es hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben (LG Mainz, Urteil vom 01.04.2021 – 12 HK O 11/20).

Kommerzielle Vermittlungsdienste müssen als solche erkennbar sein

Der Verkehr verbinde mit dem Begriff „Verband“ die Vorstellung von einer Vereinigung, die eine gemeinsame Interessenvertretung entfaltet und auf eigenen Gewinn verzichtet. Außerdem erwarte man bei einer Gesellschaft, die sich als „Verband“ bezeichnet, günstigere Konditionen als bei Mitbewerbern. Verbände arbeiten nach dem Kostendeckungsprinzip ohne Gewinnerzielungsabsicht. All dies sei bei der Beklagten nicht der Fall. Neben der Bezeichnung als „Verband“ hat das Gericht der Beklagten auch verboten, Dritte, die mit der Beklagten zum Zweck der Vermittlung von Aufträgen und/oder Personal zusammenarbeiten, als „Verbandsmitglieder“ zu bezeichnen und/oder zu bewerben.

(Wettbewerbszentrale, PM vom 22.04.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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