• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Körperschaftsteuer: Zuwendung an EWIV als verdeckte Gewinnausschüttung

30.10.2024

Meldung, Steuerrecht

Körperschaftsteuer: Zuwendung an EWIV als verdeckte Gewinnausschüttung

Die Verschiebung des Gewinns einer Kapitalgesellschaft auf eine EWIV in Gestalt eines "Sondermitgliedsbeitrags" kann als verdeckte Gewinnausschüttung zu bewerten sein, entschied das Finanzgericht Hamburg.

Beitrag mit Bild

©Piccolo/fotolia.com

Eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) ist eine auf dem Recht der Europäischen Union basierende Gesellschaft, die z. B. in Deutschland und Österreich als Personengesellschaft betrachtet wird. Ihr Zweck ist die Erleichterung und Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten. Nun hat das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 29.05.2024 (3 K 181/21) klargestellt, dass die Verschiebung von Gewinnen einer Kapitalgesellschaft an eine EWIV in Form eines „Sondermitgliedsbeitrags“ unter bestimmten Voraussetzungen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu qualifizieren ist.

Zum Sachverhalt

Ein Kläger wandte sich als Rechtsnachfolger einer UG gegen die steuerliche Behandlung von Zuwendungen an eine von ihm gegründete EWIV. Die UG, an der der Kläger und dessen Kinder beteiligt waren, transferierte erhebliche Summen als „Sondermitgliedsbeiträge“ an die EWIV. Das Finanzamt qualifizierte dies als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), was den Gewinn und die Steuerlast der UG erhöhte.

Die Entscheidung des Finanzgerichts

Das FG folgte der Auffassung des Finanzamts, dass der „Sondermitgliedsbeitrag“ als vGA anzusehen sei. Diese Mittelverlagerung diente dem Zweck, Gewinne der UG gewinnmindernd abzuleiten, was ein ordentlicher Geschäftsleiter so nicht gehandhabt hätte.

Da der Kläger über die UG und die EWIV den alleinigen Einfluss hatte, handelte es sich nach den gesetzlichen Maßstäben um eine Zuwendung an eine dem Kläger nahestehende Person, welche als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gilt.

Die UG konnte die Verpflichtungen gegenüber der EWIV steuerlich nicht als Betriebsausgaben absetzen, da keine rechtlich durchsetzbare Außenverpflichtung bestand.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil verdeutlicht, dass die Übertragung von Vermögenswerten an eine nahestehende Gesellschaft genau geprüft wird, um Missbrauchsgestaltungen zu vermeiden. Die Entscheidung ist ein Beispiel für die konsequente Anwendung des Grundsatzes der Fremdüblichkeit im Steuerrecht.

Die Revision wurde zugelassen, sodass eine Entscheidung des BFH zu erwarten ist (Az. des BFH I B 20/24).


FG Hamburg, NL vom 14.10.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

© diyanadimitrova/fotolia.com


30.07.2026

BFH zur Gewinnerzielungsabsicht bei Photovoltaikanlagen

Ein theoretischer Restwert einer Photovoltaikanlage und spätere Gesetzesänderungen machen eine negative Gewinnprognose nicht automatisch positiv.

weiterlesen
BFH zur Gewinnerzielungsabsicht bei Photovoltaikanlagen

Meldung

©Jamrooferpix/fotolia.com


30.07.2026

BFH stärkt Vorsteuerabzug bei Projektabbruch

Vorsteuer aus Beratungskosten bleibt abziehbar, wenn der Schadensersatzanspruch auf einer geplanten unternehmerischen Tätigkeit beruht.

weiterlesen
BFH stärkt Vorsteuerabzug bei Projektabbruch

Steuerboard

Doris Pöhlmann / Florian Nier


29.07.2026

BFH zur richterlichen Kontrolle im Vergleichswertverfahren

Werden im Rahmen einer Schenkung oder eines Nachlasses Grundstücke unentgeltlich übertragen, ist deren Wert für erbschaft- oder schenkungsteuerliche Zwecke zu ermitteln.

weiterlesen
BFH zur richterlichen Kontrolle im Vergleichswertverfahren
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht