• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • „Klimaneutral“: BGH zur Zulässigkeit von Werbung

28.06.2024

Meldung, Wirtschaftsrecht

„Klimaneutral“: BGH zur Zulässigkeit von Werbung

Der BGH hat entschieden, dass die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff (hier: "klimaneutral") regelmäßig nur dann zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt.

Beitrag mit Bild

©jirsak/123rf.com

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ist gegen ein Unternehmen, das Produkte aus Fruchtgummi und Lakritz herstellt, vorgegangen. Dieses warb in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche mit der Aussage: „Seit 2021 produzieren wir alle Produkte klimaneutral“ und einem Logo, das den Begriff „klimaneutral“ zeigt und auf die Internetseite eines „ClimatePartner“ hinweist. Der Herstellungsprozess der Produkte der Beklagten läuft nicht CO2-neutral ab. Die Beklagte unterstützt indes über den „ClimatePartner“ Klimaschutzprojekte.

Die klagende Wettbewerbszentrale hielt die Werbeaussage für irreführend. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden diese so, dass der Herstellungsprozess selbst klimaneutral ablaufe. Zumindest müsse die Werbeaussage dahingehend ergänzt werden, dass die Klimaneutralität erst durch kompensatorische Maßnahmen hergestellt werde.

Begriff „klimaneutral“ ist mehrdeutig

Der BGH hat die Beklagte mit Urteil vom 27.06.2024 (I ZR 98/23) zur Unterlassung der Werbung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten verurteilt. Die beanstandete Werbung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG. Die Werbung ist mehrdeutig, weil der Begriff „klimaneutral“ nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen von den Lesern der Fachzeitung – nicht anders als von Verbrauchern – sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produktionsprozess als auch im Sinne einer bloßen Kompensation von CO2 verstanden werden kann.

Gefahr der Irreführung bei umweltbezogener Werbung groß

Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass im Bereich der umweltbezogenen Werbung – ebenso wie bei gesundheitsbezogener Werbung – eine Irreführungsgefahr besonders groß ist und ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe und Zeichen besteht.

Bei einer Werbung, die einen mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie „klimaneutral“ verwendet, muss deshalb zur Vermeidung einer Irreführung regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist. Aufklärende Hinweise außerhalb der umweltbezogenen Werbung sind insoweit nicht ausreichend. Eine Erläuterung des Begriffs „klimaneutral“ war hier insbesondere deshalb erforderlich, weil die Reduktion und die Kompensation von CO2-Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen zur Herstellung von Klimaneutralität darstellen, sondern die Reduktion gegenüber der Kompensation unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes vorrangig ist. Die Irreführung ist auch wettbewerblich relevant, da die Bewerbung eines Produkts mit einer vermeintlichen Klimaneutralität für die Kaufentscheidung des Verbrauchers von erheblicher Bedeutung ist.


BGH vom 27.06.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Steuerboard

Martin Liebernickel


21.07.2026

Nord-FM zur Erbschaftsteuer: Reformsignal mit praktischer Sprengkraft

Die Erbschaftsteuer bleibt politisch und verfassungsrechtlich unter Druck. Neben dem SPD-Konzept „FairErben“ liegt nun auch ein Positionspapier der Finanzministerin und Finanzminister der Nordländer vom 19.06.2026 zur Weiterentwicklung der Erbschaftsteuer vor.

weiterlesen
Nord-FM zur Erbschaftsteuer: Reformsignal mit praktischer Sprengkraft

Rechtsboard

Hans-Peter Löw


21.07.2026

Zielvereinbarung und Zielvorgabe – Neue Fallstricke für Arbeitgeber

Möchte der Arbeitgeber seine Mitarbeitenden durch die Zahlung eines Zielbonus zu mehr Leistung motivieren („Management by Objectives“), so wird er typischerweise in einem Rahmenvertrag die generellen Regelungen festhalten. Dies kann entweder im Arbeitsvertrag oder kollektivrechtlich in einer Betriebsvereinbarung geschehen. Dabei geht es häufig um viel Geld. Nicht zuletzt deshalb beschäftigen Bonussysteme immer öfter die Arbeitsgerichte. Dabei geht es in letzter Zeit immer mehr um das Verhältnis von Zielvereinbarungen und Zielvorgaben und um Störfälle im Prozess der Zielfestsetzung und der Messung der Zielerreichung.

weiterlesen
Zielvereinbarung und Zielvorgabe – Neue Fallstricke für Arbeitgeber

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


21.07.2026

Vollzeitlöhne steigen deutlich – Unterschiede bleiben

Vollzeitbeschäftigte verdienten 2025 mehr, doch regionale und persönliche Gehaltsunterschiede blieben weiterhin deutlich bestehen.

weiterlesen
Vollzeitlöhne steigen deutlich – Unterschiede bleiben
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht