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28.05.2025

Meldung, Wirtschaftsrecht

Klimaklage gegen RWE gescheitert – OLG Hamm weist Berufung zurück

Im aufsehenerregenden Klimaprozess des peruanischen Bergführers gegen den Energiekonzern RWE ist nun ein Urteil gefallen: Das OLG Hamm hat die Berufung endgültig abgewiesen. Trotz grundsätzlicher juristischer Relevanz erkannte das Gericht keine konkrete Gefahr für das Eigentum des Klägers und sprach RWE von einer Haftung frei.

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Der Betrieb

Ein bemerkenswerter Klimaprozess ist mit einem klaren Urteil zu Ende gegangen: Der peruanische Bergführer und Bauer Saúl Luciano Lliuya konnte seine Klage gegen den Energiekonzern RWE nicht durchsetzen. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte nun die Abweisung seiner Berufung mit Urteil vom 28.05.2025 (5 U 15/17).

Hintergrund des Verfahrens

Der Kläger hatte argumentiert, dass die CO₂-Emissionen von RWE mitverantwortlich für das Abschmelzen eines Gletschers nahe seiner Heimatstadt Huaraz in Peru seien. Dadurch bestehe eine konkrete Gefahr für sein Haus durch eine mögliche Überflutung aus einem angrenzenden Gletschersee. Lliuya forderte, RWE solle anteilig an Schutzmaßnahmen beteiligt werden.

Deutliche Worte zur Verantwortung von Emittenten

Das OLG stellte in seiner mündlichen Begründung klar: Ein Anspruch auf vorbeugende Maßnahmen nach § 1004 BGB sei theoretisch denkbar – auch gegen große Emittenten wie RWE. Die große räumliche Distanz zwischen Emissionsquelle und Gefährdungsort sei dafür kein Ausschlusskriterium. Zudem widersprach das OLG der Befürchtung, künftig könne jede Privatperson haftbar gemacht werden: Nur bei einem relevanten Verursachungsbeitrag sei eine Haftung denkbar.

Kein konkretes Risiko – RWE haftet nicht

Entscheidend für die Abweisung der Berufung war aber die Beweisaufnahme. Eine konkrete Gefährdung des Hauses des Klägers bestehe nicht. Die Eintrittswahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses liege laut Gutachten bei lediglich etwa 1 % in den nächsten 30 Jahren – zu wenig für eine rechtlich relevante Gefahr. Auch eine mögliche Flutwelle hätte laut Gutachten nur geringe Auswirkungen (wenige Zentimeter Wasserhöhe und geringe Fließgeschwindigkeit, die das Gebäude nicht gefährden würden).

Das OLG wies damit auch die methodischen Einwände des Klägers gegen das Gutachten zurück. Insbesondere die von ihm gewünschte stärkere Berücksichtigung des Klimawandels wurde nicht übernommen. Selbst unter für den Kläger günstigen Annahmen sei das Risiko noch geringer als 1 %.

Fazit

Das Urteil des OLG Hamm markiert einen Meilenstein im Spannungsfeld zwischen Klimaschutz und Zivilrecht. Auch wenn die Klage im Ergebnis scheiterte, bestätigt das OLG prinzipiell die Möglichkeit individueller CO₂-Haftung – ein Signal mit weitreichender Bedeutung für künftige Klimaverfahren.


OLG Hamm vom 28.05.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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