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10.07.2026

Meldung, Wirtschaftsrecht

Klimaklage gegen Lufthansa: Irreführende Werbung mit CO2-Reduzierung

Die Lufthansa darf nicht damit werben, dass ein Aufpreis für nachhaltigen Flugkraftstoff die CO₂-Emissionen des gebuchten Fluges direkt reduziert, wenn der Kraftstoff erst später und bei anderen Flügen eingesetzt wird.

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Der Betrieb

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) ist erfolgreich gegen Greenwashing der Deutschen Lufthansa vorgegangen: Die Airline darf ihre Flüge nicht mit einer bestimmten Aussage zu CO2-Ausgleichszahlungen gegen Aufpreis bewerben. Das Oberlandesgericht Köln hat die Berufung des Konzerns zurückgewiesen (Az. LG Köln: 84 O 29/24, Az. OLG Köln 6 U 68/25).

Klimaversprechen bei Flugbuchung

Lufthansa bewarb ihre Flugreisen mit der Aussage, dass Kundinnen und Kunden ihre „flugbezogenen CO2-Emissionen direkt während der Buchung durch den Einsatz nachhaltiger Flugkraftstoffe (SAF) reduzieren“ können. Das Oberlandesgericht hat dies als rechtswidrig angesehen, da der Einsatz der SAF zeitlich deutlich verzögert erfolgt und nicht bei dem jeweiligen Flug geschieht. Damit werde bei Verbraucherinnen und Verbrauchern ein Eindruck erweckt, der mit der Realität nicht übereinstimmt.

Lufthansa-Werbung mit SAF war unzulässig

Das Oberlandesgericht führt in der Urteilsbegründung aus: Gemessen hieran hat die Beklagte zwar über die Art und Weise der CO2-Reduktion durch den Einsatz von SAF ausreichend informiert, jedoch bleibt sie die Antwort auf die entscheidende Frage schuldig, wann genau diese erfolgt. Denn für die Einschätzung der konkreten Auswirkungen dieses Einsatzes ist es für den Durchschnittsverbraucher, was der Senat als Teil der angesprochenen Verkehrskreise selbst feststellen kann, von erheblichem Belang, ob die beworbene Maßnahme sich zu einem nahen oder eher fernen Zeitpunkt auswirkt. Das vermeintlich gute Gewissen, den eigenen, konkreten Flug durch eine physische Betankung mit SAF unmittelbar klimaneutraler zu gestalten und dadurch ökologisch aufzuwerten, stellt für den umweltbewussten Durchschnittsverbraucher ein wesentliches, oft entscheidendes Motiv dar, den nicht unerheblichen finanziellen Aufpreis für diese Zusatzleistung zu zahlen.

Das spätere Beimischen dieser Kraftstoffe ins Kerosin ist nach Einschätzung der DUH nicht geeignet, die tatsächlichen Klimafolgen auszugleichen. Unter anderem beachtet die Airline nicht alle CO2-Emissionen, die sich auf den Flug beziehen, wie z.B. die Herstellung des Treibstoffs, die Anreisen der Beschäftigten und der Fluggäste und des Caterings.

OLG Köln setzt Grenzen für grüne Werbeversprechen

Hinzu kommt, dass die realen Klimawirkungen von Flügen deutlich höher liegen als die durch die CO2-Emissionen ausgelösten Effekte, etwa durch Kondensstreifen und Stickoxide. Das Oberlandesgericht hat die fehlende Erwähnung dieser Aspekte in der Werbung der Lufthansa zwar nicht als rechtswidrig angesehen, sodass die DUH diesen Klagevorwurf in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht nicht aufrechterhalten hat.

Unabhängig davon, ob dies in der Werbung von Rechts wegen zu erwähnen gewesen wäre, hält die DUH ihre Kritik aufrecht, dass Werbungen von Fluggesellschaften diese Effekte zu erwähnen haben. Die Lufthansa hat ihre Werbung im Laufe des Klageverfahrens der DUH geändert.

Zum Hintergrund

Die DUH hat schon 2024 gegen das Lufthansa-Tochterunternehmen Eurowings vor dem Oberlandesgericht Köln einen Erfolg gegen irreführende Werbung mit Umweltaussagen erzielt. Die Fluggesellschaft darf seitdem nicht mehr mit folgender Aussage werben: „CO2-neutral reisen. Zusammen machen wir das Fliegen nachhaltiger: CO2-Emissionen ausgleichen und abheben“ (Az LG Köln: 81 O 32/23, Az OLG Köln: 6 U 45/24).


DUH vom 08.07.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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