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21.01.2025

Meldung, Steuerrecht

Klarstellung zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein außerordentlicher Ertrag aus einem Schuldenerlass bei einer GmbH & Co. KG als steuerfreier Sanierungsertrag nach § 3a Abs. 1 EStG anzuerkennen ist.

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Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, erhielt 2012 einen Schuldenerlass durch die B Bank AG. In der Bilanz wurde ein außerordentlicher Ertrag ausgewiesen. Die Klägerin beantragte die steuerliche Freistellung dieses Ertrags als Sanierungsgewinn gemäß § 3a EStG. Das Finanzamt lehnte dies ab, da es an einer Sanierungsabsicht der Gläubigerin und der Fortführung des Unternehmens zweifelte.

Sanierungsbedürftigkeit bejaht

Das Finanzgericht Münster stellte im Urteil vom 10.12.2024 (15 K 2520/19 F) fest, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Schuldenerlasses sanierungsbedürftig war. Die Bilanz zum 31.12.2011 wies erhebliche Überschuldung (595.518,96 €) und Zahlungsunfähigkeit aus. Zwar hatte der Geschäftsführer Bürgschaften gestellt, diese wurden jedoch als nicht werthaltig eingestuft. Der Schuldenerlass trug zur nachhaltigen Sanierung des Unternehmens bei:

  • Die Klägerin erzielte in den Folgejahren Gewinne.
  • Die wirtschaftliche Schieflage wurde durch den Wegfall der Verbindlichkeiten beseitigt.
  • Die Klägerin setzte ihre Tätigkeit, inklusive geplanter Bauprojekte, fort.

Fortführung des Unternehmens und Sanierungsabsicht

Das Finanzgericht betonte, dass keine strikte Identität zwischen der Geschäftstätigkeit vor und nach der Sanierung erforderlich sei. Die Klägerin führte sowohl ihre Bauträgeraktivitäten als auch die Vermietung fort. Auch die Veräußerung einer Immobilie 2019 bestätigte die Fortsetzung unternehmerischer Aktivitäten.

Die Richter bejahten auch eine Sanierungsabsicht der B Bank AG. Die Bank wollte durch den Schuldenerlass nicht nur ihre Position verbessern, sondern auch die wirtschaftliche Existenz der Klägerin sichern. Aussagen von Bankvertretern bestätigten dies im Verfahren.

Fazit

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung von § 3a EStG bei der steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen. Entscheidend ist nicht nur die objektive Verbesserung der finanziellen Lage, sondern auch die nachgewiesene Sanierungsabsicht des Gläubigers und die fortgesetzte unternehmerische Tätigkeit. Die Revision wurde nicht zugelassen, wodurch das Urteil rechtskräftig ist.


FG Münster vom 16.01.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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