Der IFRS-Fachausschuss hat in einer öffentlichen Telefonkonferenz über eine ergänzende Klarstellung des Inkrafttretens der letzte Woche verabschiedeten DRSC Interpretation 4 (IFRS) Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS zu beraten. Die Klarstellung betrifft den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Interpretation.
Der IFRS-Fachausschuss hatte die Interpretation vor dem Hintergrund erarbeitet, nach IFRS bilanzierenden Unternehmen eine belastbare Bilanzierungsgrundlage für deren Jahresabschluss 2018 zu liefern und eine Verlautbarung zum Ende des dritten Quartals 2018 anzustreben. Im Zuge der Finalisierung des Textes wurde der Geschäftsstelle zur Kenntnis gebracht, dass mangels einer expliziten Aussage zum Erstanwendungszeitpunkt die Ansicht vertreten werden könne, dass die Interpretation bereits für Quartalsabschlüsse zum 30. September sowie für Jahresabschlüsse von Unternehmen mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr anzuwenden wäre. Dies entspricht nicht der Auffassung des Fachausschusses.
DRSC zum Anwendungszeitpunkt
Um Rechtssicherheit herzustellen, wurde nun die Aufnahme einer zusätzlichen Textziffer beschlossen, mit der klargestellt wird, dass die Interpretation erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden ist, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen.
(DRSC vom 14.09.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)