14.09.2018

Betriebswirtschaft, Meldung

Klarstellung zur DRSC Interpretation 4

Beitrag mit Bild

©macgyverhh/fotolia.com

Der IFRS-Fachausschuss hat in einer öffentlichen Telefonkonferenz über eine ergänzende Klarstellung des Inkrafttretens der letzte Woche verabschiedeten DRSC Interpretation 4 (IFRS) Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS zu beraten. Die Klarstellung betrifft den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Interpretation.

Der IFRS-Fachausschuss hatte die Interpretation vor dem Hintergrund erarbeitet, nach IFRS bilanzierenden Unternehmen eine belastbare Bilanzierungsgrundlage für deren Jahresabschluss 2018 zu liefern und eine Verlautbarung zum Ende des dritten Quartals 2018 anzustreben. Im Zuge der Finalisierung des Textes wurde der Geschäftsstelle zur Kenntnis gebracht, dass mangels einer expliziten Aussage zum Erstanwendungszeitpunkt die Ansicht vertreten werden könne, dass die Interpretation bereits für Quartalsabschlüsse zum 30. September sowie für Jahresabschlüsse von Unternehmen mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr anzuwenden wäre. Dies entspricht nicht der Auffassung des Fachausschusses.

DRSC zum Anwendungszeitpunkt

Um Rechtssicherheit herzustellen, wurde nun die Aufnahme einer zusätzlichen Textziffer beschlossen, mit der klargestellt wird, dass die Interpretation erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden ist, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen.

(DRSC vom 14.09.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Meldung

©stadtratte /fotolia.com


18.07.2025

FG Münster: Bestattungsvorsorge bleibt Privatsache

Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind steuerlich nicht abziehbar, da sie freiwillig und nicht zwangsläufig entstehen.

weiterlesen
FG Münster: Bestattungsvorsorge bleibt Privatsache

Meldung

©photo 5000/fotolia.com


18.07.2025

Arbeitsstudie: Mehr als jeder Vierte macht nur „Dienst nach Vorschrift“

Viele Beschäftigte in Deutschland sind unzufrieden, vor allem jüngere, was Unternehmen dringend zum Umdenken bewegen sollte.

weiterlesen
Arbeitsstudie: Mehr als jeder Vierte macht nur „Dienst nach Vorschrift“

Meldung

©animaflora/fotolia.com


17.07.2025

Servicekörperschaften: Steuerprivileg oder Wettbewerbsverzerrung?

Der EuGH muss prüfen, ob die steuerliche Begünstigung von Servicekörperschaften nach § 57 Abs. 3 AO eine unionsrechtswidrige Beihilfe darstellt.

weiterlesen
Servicekörperschaften: Steuerprivileg oder Wettbewerbsverzerrung?

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank