Ein VW-Aktionär und ein Anlegerverein hatten mit Klagen versucht, die Beschlüsse der Aktionärshauptversammlung aus dem Jahre 2016 zu Fall zu bringen. Vorerst ohne Erfolg.
Die Kläger waren der Meinung, die Beschlüsse über die Gewinnverwendung, die Entlastung des Aufsichtsrates und des Vorstandes sowie die Wahl des Aufsichtsrates seien unrechtmäßig gewesen. So sei der Aufsichtsrat nicht im Einklang mit dem von Volkswagen grundsätzlich akzeptieren sog. „Corporate-Governance-Codex“ besetzt worden, weil er nicht vier unabhängige Mitglieder aufweise. Für die Aufsichtsratsmitglieder des Landes Niedersachsen sowie jene aus Katar gelte dieses jedenfalls nicht.
Wissen um Abgasskandal?
Außerdem werfen die Kläger sowohl dem Vorstand wie dem Aufsichtsrat vor, schon vor September 2015 Kenntnis von der Abgasmanipulationsproblematik vor. Deshalb sei auch die auf der Hauptversammlung beschlossene Gewinnverwendung unrichtig gewesen.
Kein Erfolg vor Gericht
Mit Urteil vom 14.09.2017 (21 O 24/16) hat das Landgericht Hannover die Klagen abgewiesen. Nach Auffassung der Kammer ist ein Verstoß gegen den Corporate-Governance-Codex, den die Volkswagen AG anerkannt habe, nicht gegeben. Es sei nicht greifbar, dass die Vertreter des Landes Niedersachsen und Katar nicht unabhängig seien. Darüber hinaus hätten die Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt, dass Mitglieder des Vorstandes bzw. des Aufsichtsrates vor September 2015 Kenntnis von der Abgasmanipulation gehabt hätten. Allein deren Vortrag, die Beklagte Gesellschaft habe Kenntnis gehabt bzw. habe Kenntnis haben müssen, genügte dem Gericht nicht, um eine solche Feststellung zu treffen.
(LG Hannover, PM vom 14.09.2017 / Viola C. Didier)