21.07.2017

Meldung, Steuerrecht

Klage auf Polnisch – zulässig?

Beitrag mit Bild

©DenysRudyi/fotolia.com

Das Finanzgericht Hamburg hat eine in polnischer Sprache verfasste Klageschrift als rechtswirksam und damit auch fristwahrend angesehen. Es weicht damit von der herrschenden Meinung ab, die nicht in deutscher, sondern in einer fremden Sprache abgefasste Klageschriften für nicht rechtserheblich und damit auch nicht fristwahrend hält.

Im Streitfall hatte das Gericht bei dem entgegen § 184 Satz 1 GVG nicht in deutscher Sprache abgefassten Schriftsatz wegen der Erwähnung eines Hauptzollamtes und eines für ihn typischen Aktenzeichens erkennen können, dass es sich um eine Klage handeln könnte. Die vom Senatsvorsitzenden veranlasste Übersetzung ergab dann, dass der Kläger gegen den „Beschluss vom … Berufung“ einlegen wollte und um erneute „Prüfung“ dieser „Angelegenheit“ bat. Der Senat behandelte die Klage als zulässig.

Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Verfahrens

Der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg sieht eine Verpflichtung der Gerichte, fremdsprachige Schriftsätze, die – wie im zu entscheidenden Fall – hinreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, es könnte sich hierbei um ein Klage- oder sonstiges Rechtsschutzbegehren handeln, von Amts wegen übersetzen zu lassen (Gerichtsbescheid vom 15.03.2017 – 4 K 18/17). Diese Verfahrensweise hält der Senat im Hinblick auf die auch für Ausländer geltenden Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Verfahrens nach Art. 20 Abs. 3 GG, des in Art. 3 Abs. 3 GG verankerten Benachteiligungsverbots wegen der Sprache und der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG für geboten. Angesichts dieser Gewährleistungen, die auf Effektivität angelegt sind und auch ausländischen Klägern eine tatsächliche gerichtliche Überprüfung der sie belastenden Verwaltungsbescheide eröffnen, sah sich der Senat veranlasst, von Amts wegen eine Übersetzung des innerhalb der Klagefrist bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes des Klägers einzuholen.

Im Ergebnis hatte der Kläger allerdings keinen Erfolg, weil der 4. Senat seine Klage als in der Sache unbegründet abwies.

(FG Hamburg, NL vom 20.07.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Andreas Buchard


05.08.2026

BFH-Urteil zur Erstattung von Kapitalertragsteuer bei Ausschüttungen an eine US-amerikanische S-Corporation

Die abkommensrechtliche Behandlung von Ausschüttungen aus einer deutschen Kapitalgesellschaft an eine steuerlich hybride US-Gesellschaft war nach Einführung des § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG i.d.F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.06.2013 erneut umstritten.

weiterlesen
BFH-Urteil zur Erstattung von Kapitalertragsteuer bei Ausschüttungen an eine US-amerikanische S-Corporation

Meldung

©jirsak/123rf.com


05.08.2026

Körperschaftsteuer: IDW regt Verbesserungen des Optionsmodells an

Das IDW schlägt Änderungen an § 1a KStG vor und fordert praxistauglichere Regeln für den Wechsel von Personenunternehmen zur Körperschaftsteuer.

weiterlesen
Körperschaftsteuer: IDW regt Verbesserungen des Optionsmodells an

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


05.08.2026

Wenig Zuspruch für Teilkrankschreibung

Die Teilkrankschreibung verspricht Flexibilität, stößt in vielen Unternehmen aber auf erhebliche praktische Bedenken.

weiterlesen
Wenig Zuspruch für Teilkrankschreibung
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht