• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kirchliche Kündigung: BAG widersetzt sich dem BVerfG

01.08.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Kirchliche Kündigung: BAG widersetzt sich dem BVerfG

Beitrag mit Bild

Ein katholischer Chefarzt wurde gekündigt, weil er nach seiner Scheidung wieder geheiratet hat. Das BAG hat nun den EuGH um Klärung zu Fragen zum Gleichbehandlungsgrundsatz angerufen.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem Kündigungsschutzverfahren, in dem der Chefarzt eines katholischen Krankenhauses wegen seiner Wiederverheiratung entlassen wurde, dem Bundesverfassungsgericht widersetzt und nun den Gerichtshof der Europäischen Union um Klärung angerufen.

Eine Trägerin mehrerer Krankenhäuser ist institutionell mit der römisch-katholischen Kirche verbunden und hatte seit 2000 einen katholischen Chefarzt beschäftigt. Den Dienstvertrag schlossen die Parteien unter Zugrundelegung der vom Erzbischof von Köln erlassenen Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse. Nach deren Art. 5 Abs. 2 handelte es sich beim Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe um einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß, der eine Kündigung rechtfertigen konnte. Die Weiterbeschäftigung war grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Loyalitätsverstoß von einem leitenden Mitarbeiter begangen wurde. Zu diesen zählen nach kirchlichem Recht auch Chefärzte.

Rechtfertigt Wiederheirat eine Kündigung?

Der Chefarzt heiratete nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau im Jahr 2008 ein zweites Mal standesamtlich. Nachdem sein Arbeitgeber hiervon Kenntnis erlangte, kündigte er das Arbeitsverhältnis ordentlich. Hiergegen wandte sich der Chefarzt – seine erneute Eheschließung vermöge die Kündigung nicht zu rechtfertigen. Bei evangelischen Chefärzten bleibe eine Wiederheirat nach der kirchlichen Grundordnung auch ohne arbeitsrechtliche Folgen. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Das die Revision des Arbeitgebers zurückweisende Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 08.09.2011 (Az. 2 AZR 543/10) hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 22.10.2014 (Az. 2 BvR 661/12) aufgehoben und die Sache an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.

EuGH muss zur Klärung beitragen

Das Bundesarbeitsgericht hat nun mit Beschluss vom 28.07.2016 (Az. 2 AZR 746/14 (A)) entschieden, den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV um die Beantwortung von Fragen zur Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16) zu ersuchen. Für den Senat ist erheblich, ob die Kirchen nach dem Unionsrecht bei einem an Arbeitnehmer in leitender Stellung gerichteten Verlangen nach loyalem und aufrichtigem Verhalten unterscheiden dürfen zwischen Arbeitnehmern, die der Kirche angehören, und solchen, die einer anderen oder keiner Kirche angehören.

(BAG, PM vom 28.07.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Philipp Weiten / Jan-Philipp Jansen


07.07.2026

Billigkeit in der Erbschaftsteuer: Stichtagsprinzip vs. Bereicherungsprinzip

Im Kontext des Erbschaftsteuerrechts stellte sich nun der II. Senat des BFH die Frage: Kann das strikt geltende Stichtagsprinzip ausnahmsweise zurücktreten, wenn der Erbe den Nachlass tatsächlich nie erhält und deshalb wirtschaftlich nicht bereichert ist?

weiterlesen
Billigkeit in der Erbschaftsteuer: Stichtagsprinzip vs. Bereicherungsprinzip

Meldung

©andreypopov/123rf.com


07.07.2026

Start-ups setzen große Hoffnungen auf die EU Inc.

Die geplante EU Inc. soll Unternehmensgründungen und grenzüberschreitendes Wachstum in Europa erleichtern.

weiterlesen
Start-ups setzen große Hoffnungen auf die EU Inc.

Meldung

©peshkova/123rf.com


07.07.2026

KI erreicht den Kern des deutschen Jobmarkts

KI verbreitet sich im Arbeitsmarkt, doch Deutschlands systematischer Kompetenzaufbau hält mit dieser Entwicklung nicht Schritt.

weiterlesen
KI erreicht den Kern des deutschen Jobmarkts
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht