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26.03.2026

Meldung, Steuerrecht

Kirchensteuer nur bei wirksamer Mitgliedschaft

Kirchensteuer darf nur zahlen, wer tatsächlich Mitglied einer Kirche ist. Doch wer als Mitglied gilt, bestimmen die Kirchen nach ihrem eigenen Recht selbst und genau daran sind auch die Finanzgerichte gebunden. Der BFH hat nun klargestellt, dass ein Wiedereintritt in die Kirche nicht ohne saubere Prüfung unterstellt werden darf.

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©ginasanders/123rf.com

Nur Kirchenmitglieder müssen Kirchensteuern zahlen. Wer Mitglied einer Kirche ist, bestimmen die Kirchen im Rahmen der Verfassung selbst. Die einschlägigen Regelungen gehören zu den „eigenen Angelegenheiten“ der Religionsgesellschaften i.S.v. Art. 140 GG und Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung. Daher dürfen Finanzgerichte (FG) den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des innerkirchlichen Rechts nicht nach ihren eigenen Vorstellungen auslegen, sondern sie müssen diese so anwenden, wie dies die maßgeblichen innerkirchlichen Stellen tun. Das gilt auch für die Regelungen über den Wiedereintritt eines ehemaligen Kirchenmitglieds, wie der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit seinem Urteil vom 30.10.2025 (X R 28/22) entschieden hat.

Darum ging es im Streitfall

In dem Streitfall hatte sich der Kläger gegen die vom Kirchensteueramt für die Jahre 2012 bis 2018 festgesetzte evangelische Kirchensteuer gewandt. Er konnte nachweisen, dass er 1973 aus der Kirche ausgetreten war. Das Kirchensteueramt ging jedoch von einem Wiedereintritt des Klägers im Jahr 1985 aus. Es stützte sich dabei vor allem auf eine alte Karteikarte und auf den Umstand, dass der Kläger über viele Jahre hinweg Kirchensteuer gezahlt hatte. Das FG München bejahte den Wiedereintritt und wies die Klage ab.

Wiedereintritt darf nicht einfach unterstellt werden

Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Feststellungen des FG zum innerkirchlichen Recht reichten nicht aus, um einen Wiedereintritt zu begründen. Im zweiten Rechtsgang wird das FG nun klären müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein ehemaliges Kirchenmitglied, das seinen damaligen Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg hatte, einen Wiedereintritt in die evangelische Kirche gegenüber einem bayerischen Pfarrer erklären konnte.


BFH vom 26.03.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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