Die Neuregelung des Kirchensteuerabzugsverfahrens hat im vergangenen Jahr für viel Wirbel gesorgt. Jetzt endlich gibt es ein paar bürokratische Erleichterungen; zudem sieht das geplante Bürokratieentlastungsgesetz eine Reduzierung der Mitteilungspflichten für Kirchensteuerabzugsverpflichtete vor.
Das Kirchensteuerabzugsverfahren wurde 2014 komplizierter. Insbesondere das Registrierungs- und Zulassungsverfahren über das Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) hat den Betroffenen – beispielsweise ausschüttende Kapitalgesellschaften – den Büroalltag erschwert. Wer dem Prozedere bislang entgehen konnte hat nunmehr die Möglichkeit, einen vereinfachten Verfahrensweg zu nutzen.
Freie Wahl: Papier oder Portal
Grundsätzlich müssen auch in 2015 alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag verpflichteten Stellen, wie bspw. Kreditinstitute, Versicherungen, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, zur Vorbereitung des automatischen Kirchensteuerabzugs die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden, Versicherten oder Anteilseigner beim BZSt abfragen. Der hierfür vorgesehene Regelabfragezeitraum erstreckt sich vom 01.09.2015 bis 31.10.2015. Die Durchführung der Abfrage ist jedoch an folgende Voraussetzungen geknüpft:
a) Zertifizierung für das BZStOnline-Portal nebst elektronischer Verfahrenszulassung
Diese Möglichkeit stand allen Beteiligten bereits in 2014 zur Verfügung. Hierfür müssen sich die Unternehmensverantwortlichen im 1. Schritt im BZSt-Portal registrieren und ein Elster- bzw. BOP-Zertifikat beantragen. Im 2. Schritt kann und muss sodann die Beantragung der Zulassung zum KiStA-Verfahren über das Portal erfolgen, bevor die Abfrage der Religionsmerkmale realisiert werden kann. Künftig sollten diese Variante vor allem Abzugsverpflichtete nutzen, die eigenständig die Religionsmerkmale ihrer Anteilseigner über das Portal abfragen möchten.
b) Neu: Papierantrag zwecks Zuteilung einer Zulassungsnummer
Abzugsverpflichtete, die die Abfrage der Religionsmerkmale ihrer Anteilseigner ausschließlich über einen Dritten (z. B. Steuerberater oder IT-Dienstleister) vornehmen lassen möchten, können unter Nutzung der Vorzüge des analogen Mediums „Papier“ die hierfür erforderliche Zulassungsnummer auf vereinfachtem Weg beantragen. Anstelle der Registrierung und Zulassung über das BZStOnline-Portal können betroffene Unternehmen über die Homepage des BZSt den Papierantrag zur Zuteilung einer Zulassungsnummer downloaden, ausfüllen und unterschrieben an das BZSt senden. Nach Erfassung der Angaben übermittelt das BZSt den Abzugsverpflichteten sodann die Zulassungsnummer zum KiStA-Verfahren zur Weiterleitung an den von ihm beauftragten Datenübermittler. Wichtig: Die Abzugsverpflichteten haben in diesem Fall keinen eigenständigen Zugriff auf die Datenbank des BZSt. Die Abfrage muss daher zwingend über einen Dritten vorgenommen werden, der – im Gegensatz zum Abzugsverpflichteten – über die Registrierung und Zulassung im BZStOnline-Portal verfügen muss. Darüber hinaus ist die Beantragung der Zulassungsnummer nur für Abzugsverpflichtete erforderlich, die bislang noch nicht am Verfahren teilnehmen.
Neu: Datenrücklieferung via csv-Format
Eine weitere Erleichterung gibt es für die Regel- bzw. Anlassabfrage von Gesellschaften mit vielen Beteiligten im csv-Verfahren. Während derzeit nur der Hinweg zum BZSt elektronisch unterstützt wird (csv-Datei), erfolgt die Rücklieferung der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) per E-Mail in Form einer nicht weiter verarbeitbaren pdf-Datei. Die Fehleranfälligkeit im Hinblick auf die anschließende Weiterverwendung der KiStAM ist entsprechend hoch. Zum 01.09.2015 ist daher an dieser Stelle des Verfahrens eine Umstellung geplant. Bei KiStAM-Abfragen unter Verwendung einer csv-Datei sollen künftig auch die KiStAM im csv-Format zurückgeliefert werden. Diese Anpassung erleichtert zum einen die Auswertbarkeit der erhaltenen Daten und verringert zugleich das Fehlerrisiko auf Seiten der Abzugsverpflichteten.
Gesetzgeber plant Reduzierung der Mitteilungspflichten
Schließlich weist der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) darauf hin, dass mit dem Bürokratieentlastungsgesetz auch eine erste gesetzliche Änderung zum Kirchensteuerabzugsverfahren zu erwarten ist. Demnach sollen zum Kirchensteuerabzug verpflichtete Unternehmen ihre Gesellschafter bzw. Kunden künftig nicht mehr jährlich, sondern nur noch einmal je Geschäftsbeziehung auf die Datenabfrage zur Kirchensteuerpflicht beim Bundeszentralamt für Steuern hinweisen müssen.
(Deutscher Steuerberaterverband e.V. / Viola C. Didier)