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22.07.2021

Meldung, Steuerrecht

Kindergartenbeiträge nicht immer voll abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof hat sich mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kindergartenbeiträgen beschäftigt und klargestellt, dass die als Sonderausgaben abziehbaren Kindergartenbeiträge um die dazu geleisteten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen sind.

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Im Streitfall hatten die verheirateten Kläger für die Betreuung ihrer minderjährigen Tochter einen Kindergartenbeitrag in Höhe von 926 € gezahlt. Zugleich erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von 600 €.

Das Finanzamt kürzte die von den Klägern mit ihrer Einkommensteuererklärung in voller Höhe (926 €) geltend gemachten Sonderausgaben um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht  hatten keinen Erfolg.

Kein Erfolg vor dem BFH

Der BFH bestätigte die Vorinstanz mit seinem Beschluss vom  14.04.2021 (III R 30/20). Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG können Kinderbetreuungskosten und damit auch Kindergartenbeiträge unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Sonderausgaben setzen nach der gesetzlichen Regelung aber Aufwendungen voraus.

Arbeitgeberzuschuss mindert Kindergartenbeiträge

Der BFH vertrat die Ansicht, dass als Sonderausgaben daher nur solche Ausgaben zu berücksichtigen sind, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Gewährt der Arbeitgeber einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten (§ 3 Nr. 33 EStG), mindert sich die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen in diesem Umfang. Damit vermeidet man auch unberechtigte Doppelbegünstigungen. Die Kürzung der Sonderausgaben um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen erfolge gleichermaßen bei verheirateten als auch bei unverheirateten Elternteilen, so der BFH abschließend.


BFH, PM vom 22.07.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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