Die Bundesregierung hat die Kritik an dem vom Bundesjustizministerium veröffentlichten Entwurf einer Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zur Kenntnis genommen und sich dazu eine Meinung gebildet. Sie hält die Regelungen der nach § 40 Absatz 4 GmbHG zu erlassenden Verordnung für zeitgemäß.
Im Zuge der Einführung des Transparenzregisters durch das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1822) wurden auch Änderungen an § 40 Absatz 1 GmbHG vorgenommen, der nunmehr einen erweiterten Inhalt der Gesellschafterliste regelt. Am 06.04.2018 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Entwurf einer Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (BR-Drucksache 105/18).
„Zeitgemäß und tauglich für absehbare Entwicklungen“
In ihrer Antwort (19/2973) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion hält die Bundesregierung die Regelungen der Verordnung für zeitgemäß und tauglich für absehbare Entwicklungen, da sie u. a. dem Ziel dienen, zeitnah nach der Einführung des § 40 Absatz 1 GmbHG n. F. Klarheit zu sich aus dieser Vorschrift ergebenden registerpraktischen Fragestellungen zu schaffen. Die Verordnung verfolgt einen zurückhaltenden Regulierungsstil, der einerseits zur Vereinheitlichung der Registerpraxis führen soll, andererseits aber auch bestimmte unterschiedliche, aber bewährte Gestaltungen der Gesellschafterliste weiter zulässt, um die Flexibilität zu erhalten, durch individuelle Gestaltungen auf künftige Entwicklungen zu reagieren.
(Dt. Bundestag, hib vom 03.07.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)