16.06.2021

Meldung, Steuerrecht

Keine Wiedereinsetzung wegen Pandemie

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Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 56 FGO bei versäumter Klagefrist wegen pandemiebedingter Gründe zu entscheiden.

Am 09.06.2020, einen Tag nach Ablauf der Klagefrist, erhob die anwaltlich vertretene Klägerin eine Klage und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin war eine Kanzlei mit mehreren Berufsträgern.

Emotionaler Ausnahmezustand wegen Corona

Die Rechtsanwältin, die die Klageschrift unterzeichnet hatte, trug vor, dass sie die Klage nicht fristgemäß habe erheben können. Ihre Mutter, die ihre beiden Kinder nach der pandemiebedingten Notbetreuung in der Schule bzw. Kindertagesstätte betreut habe, habe sie am Nachmittag des 08.06.2020 telefonisch darüber informiert, dass ihr Sohn Fieber bekommen habe. Eine Infektion ihres Sohnes mit dem Corona-Virus sei nicht auszuschließen gewesen. Da ihre Mutter zur sog. Risikogruppe gehöre, habe sie ihren Arbeitsplatz außerplanmäßig und übereilt verlassen. In einem emotionalen Ausnahmezustand habe sie ihren Laptop im Büro vergessen.

Keine Wiedereinsetzung gem. § 56 FGO

Die Richter wiesen die Klage mit Urteil vom 29.04.2021 (8 K 1416/20 G) wegen Nichteinhaltung der Klagefrist als unzulässig ab. Eine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Klagefrist lehnte das FG Düsseldorf ab. Denn es liege aus zwei Gründen ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vor: Zum einen habe die Rechtsanwältin zumindest fahrlässig gehandelt, indem sie ihren Arbeitsplatz ohne weitere Vorkehrungen und Laptop verlassen habe. Spätestens als die Situation sich am Abend als harmlos herausgestellt habe, hätte sie die Klage noch erheben können.

Zum anderen sei von einem erheblichen Organisationsverschulden innerhalb der Kanzlei auszugehen. Die Prozessbevollmächtigte habe nicht erläutert, wie sie kanzleiintern die Einhaltung von Fristen in Verhinderungsfällen z. B. durch Vertretungs- und Informationsketten sicherstelle. Dies gelte auch in Zeiten der COVID-19-Pandemie, zumal die damit verbundenen Einschränkungen im Juni 2020 nicht mehr unvorhersehbar gewesen seien.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

(FG Düsseldorf vom 10.06.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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