27.08.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Keine Werbung auf der Anwaltsrobe

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Eine Anwaltsrobe darf zu Werbungszwecken nicht mit dem Namenszug ihres Trägers und der Internetadresse der Anwaltskanzlei versehen werden. Das hat der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem entschiedenen Fall wollte ein Rechtsanwalt seine Anwaltsrobe mit seinem Namenszug und der Internetadresse seiner Kanzlei besticken lassen und diese Robe vor Gericht tragen, um so für sich als Rechtsanwalt zu werben. Nachdem ihn die Rechtsanwaltskammer dahingehend beschieden hatte, dass die von ihm beabsichtigte Robengestaltung mit anwaltlichem Berufsrecht unvereinbar und zu unterlassen sei, erhob er Klage beim Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen.

Werbung ist nicht Sinn und Zweck der Robe

Die Klage des Rechtsanwalts war erfolglos (Urteil des Anwaltsgerichtshofs NRW, Az. 1 AGH 16/15 vom 29.05.2015). Das vom Kläger vor Gericht beabsichtigte Tragen einer bedruckten oder bestickten Robe mit seinem Namenszug und der Internetadresse seiner Kanzlei sei berufsrechtlich unzulässig. Es verstoße gegen § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte. Nach der Vorschrift trage der Rechtsanwalt vor Gericht als Berufstracht eine Robe, soweit das üblich sei. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sei die Robe zu tragen, um Rechtsanwälte im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer herauszuheben. Ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege solle sichtbar gemacht werden. Allen Beteiligten werde dadurch deutlich, dass Rechtsanwälten eine eigenständige Organstellung zukomme, die im Verfahren und in der Verhandlung besondere Rechte und Pflichten begründe. Dieser Zweck des Robetragens schließe jede Werbung auf einer vor Gericht getragenen Anwaltsrobe aus, auch eine sachlich gehaltene Werbeaussage.

(OLG Hamm / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Der Betrieb


01.10.2026

Ihre Mandanten zahlen zu viel Steuern? Oder investieren sie einfach falsch?

Hohe Einkommen, hohe Vermögen, hohe Steuerlasten: Viele Ihrer Mandanten verdienen ausgezeichnet – und geben dennoch jedes Jahr erhebliche Beträge an den Fiskus ab.

weiterlesen
Ihre Mandanten zahlen zu viel Steuern? Oder investieren sie einfach falsch?

Meldung

©aberheide /123rf.com


01.10.2026

BFH zur Steuersatzermäßigung im Hotel

Frühstück, Fitness und Wellness im Hotel profitieren nicht vom ermäßigten Steuersatz für Übernachtungen, so der BFH.

weiterlesen
BFH zur Steuersatzermäßigung im Hotel

Rechtsboard

Hans-Christian Ackermann / Nel Klamann


01.10.2026

BAG begrenzt materiellen Schadensersatz nach diskriminierender Nichteinstellung

Die rechtskräftige Feststellung einer Ersatzpflicht wegen einer diskriminierenden Ablehnung im Bewerbungsverfahren begründet keinen Anspruch auf dauerhaften Ausgleich einer Vergütungsdifferenz – so entschied jetzt das BAG.

weiterlesen
BAG begrenzt materiellen Schadensersatz nach diskriminierender Nichteinstellung
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht