Eine Anwaltsrobe darf zu Werbungszwecken nicht mit dem Namenszug ihres Trägers und der Internetadresse der Anwaltskanzlei versehen werden. Das hat der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden.
In dem entschiedenen Fall wollte ein Rechtsanwalt seine Anwaltsrobe mit seinem Namenszug und der Internetadresse seiner Kanzlei besticken lassen und diese Robe vor Gericht tragen, um so für sich als Rechtsanwalt zu werben. Nachdem ihn die Rechtsanwaltskammer dahingehend beschieden hatte, dass die von ihm beabsichtigte Robengestaltung mit anwaltlichem Berufsrecht unvereinbar und zu unterlassen sei, erhob er Klage beim Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen.
Werbung ist nicht Sinn und Zweck der Robe
Die Klage des Rechtsanwalts war erfolglos (Urteil des Anwaltsgerichtshofs NRW, Az. 1 AGH 16/15 vom 29.05.2015). Das vom Kläger vor Gericht beabsichtigte Tragen einer bedruckten oder bestickten Robe mit seinem Namenszug und der Internetadresse seiner Kanzlei sei berufsrechtlich unzulässig. Es verstoße gegen § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte. Nach der Vorschrift trage der Rechtsanwalt vor Gericht als Berufstracht eine Robe, soweit das üblich sei. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sei die Robe zu tragen, um Rechtsanwälte im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer herauszuheben. Ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege solle sichtbar gemacht werden. Allen Beteiligten werde dadurch deutlich, dass Rechtsanwälten eine eigenständige Organstellung zukomme, die im Verfahren und in der Verhandlung besondere Rechte und Pflichten begründe. Dieser Zweck des Robetragens schließe jede Werbung auf einer vor Gericht getragenen Anwaltsrobe aus, auch eine sachlich gehaltene Werbeaussage.
(OLG Hamm / Viola C. Didier)