• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Keine Verschlechterung des Datenschutzniveaus für Verbraucher

13.07.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Keine Verschlechterung des Datenschutzniveaus für Verbraucher

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Der Bundesrat hat erneut über die geplante europäische Datenschutz-Grundverordnung beraten. Die Länder bitten nun die Bundesregierung, einer Verschlechterung des bisherigen Datenschutzniveaus für Verbraucher konsequent entgegenzutreten.

Die Europäische Kommission möchte einen neuen Rechtsrahmen zum Schutz personenbezogener Daten mittels eines neuen Verordnungsvorschlags schaffen. Ziel ist ein unionsweit einheitlich hohes Datenschutzniveau. Der Vorschlag enthält daher unter anderem neue Regeln, mit denen insbesondere den Herausforderungen des Datenschutzes durch den globalen Datenaustausch – vor allem über das Internet – entsprochen werden sollen. Der Vorschlag soll die bisherige Richtlinie zum Datenschutz (95/46/EG) ablösen, weil der rasche Fortschritt der Informationstechnologie den Datenschutz vor neue Herausforderungen stellt. Der Bundesrat hatte den Vorschlag bereits 2012 beraten. Nach langen Verhandlungen hat sich der Rat für Justiz und Inneres am 15. Juni 2015 nunmehr auf eine allgemeine Ausrichtung der Datenschutzgrundverordnung verständigt. Mit Blick auf diese neue Ausrichtung haben die Länder ihre Beratungen wieder aufgenommen.

Schutz personenbezogener Daten muss gewährleistet werden

Die Länder erwarten von der Bundesregierung, dass die Schutzvorschriften zur Weitergabe von Kundendaten zu Werbezwecken nicht hinter den heutigen Standards zurückbleiben. Besonderen Schutz müssten die personenbezogenen Daten Minderjähriger erhalten. Die Bundesregierung soll sich dafür einsetzen, dass diese Daten nicht für Zwecke der Werbung und Profilbildung verwendet werden dürfen, so der Bundesrat.

(Bundesrat / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Philipp Weiten / Jan-Philipp Jansen


23.02.2026

Behaltensfristen im ErbStG: Schädliche Unternehmensveräußerung durch Signing oder Closing des Anteilskaufvertrages?

Die Verschonung von Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b, 13c und § 28a ErbStG steht – je nach Art der Verschonung – unter dem Vorbehalt der Einhaltung von fünf- bzw. siebenjährigen Behaltensfristen.

weiterlesen
Behaltensfristen im ErbStG: Schädliche Unternehmensveräußerung durch Signing oder Closing des Anteilskaufvertrages?

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


23.02.2026

Gericht untersagt falsche Zinsberechnung in Vergleichsangebot

Banken dürfen bei der Neuberechnung von Zinsen keine unzutreffenden Parameter zugrunde legen oder rechnerisch falsche Ansprüche konstruieren.

weiterlesen
Gericht untersagt falsche Zinsberechnung in Vergleichsangebot

Meldung

©VRD/fotolia.com


23.02.2026

Klarstellung zu IAS 28: Wer darf zum Fair Value bilanzieren?

Mit der Änderung reagiert das IASB auf bestehende Unsicherheiten und uneinheitliche Praxis bei der Anwendung der Fair-Value-Option nach IAS 28.

weiterlesen
Klarstellung zu IAS 28: Wer darf zum Fair Value bilanzieren?
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)