• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Säumniszuschläge

17.06.2020

Meldung, Steuerrecht

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Säumniszuschläge

Beitrag mit Bild

©Eisenhans/fotolia.com

Die Höhe der Säumniszuschläge von 1 % pro Monat begegnet trotz des derzeit niedrigen Zinsniveaus keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat das FG Münster in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden.

Das Finanzamt hatte gegenüber dem Antragsteller einen Abrechnungsbescheid erlassen, in dem Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer für den Zeitraum Oktober bis November 2018 ausgewiesen sind. Diese sind durch Aufrechnung vollständig erloschen. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte zugleich die Aufhebung der Vollziehung.

Wie hoch dürfen Säumniszuschläge sein?

Zur Begründung führte er aus, dass die Säumniszuschläge nach der BFH-Rechtsprechung neben dem Druckcharakter auch einen Zinscharakter aufwiesen. Der Zinsanteil i. H. v. 0,5 % pro Monat sei angesichts des niedrigen Zinsniveaus in verfassungswidriger Weise zu hoch. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ab, da Säumniszuschläge in erster Linie ein Druckmittel darstellten. Die Rechtsprechung zum hälftigen Erlass von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit sei vorliegend nicht anwendbar.

Kein Erfolg vor dem Finanzgericht

Der daraufhin gestellte gerichtliche Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist erfolglos geblieben. Nach Auffassung des FG Münster bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids, insbesondere nicht an der Verfassungsmäßigkeit von § 240 AO, wonach Säumniszuschläge in Höhe von 1 % pro Monat der Säumnis kraft Gesetzes entstehen (Beschluss vom 29.05.2020 – 12 V 901/20 AO).

BFH-Rechtsprechung nicht übertragbar

Die nach der BFH-Rechtsprechung gegen die Höhe des Zinssatzes von 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken seien auf Säumniszuschläge nicht übertragbar. Säumniszuschläge seien weder Zinsen noch Strafen, sondern in erster Linie Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern. Der hierin enthaltene Zinseffekt stelle lediglich einen Nebeneffekt dar, der erst dann in den Vordergrund trete, wenn – etwa im Fall der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit – der Normzweck des Druckmittels nicht eingreife. Hieraus lasse sich jedoch keine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung ableiten.

(FG Münster, NL vom 15.06.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Stotax First (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Meldung

©cirquedesprit/fotolia.com


14.01.2025

Viele Unternehmen finden keine Nachfolgelösung

Gegenwärtig gibt es jährlich weniger als halb so viele Übernahmegründungen wie Unternehmen mit Nachfolgebestrebungen im Mittelstand.

weiterlesen
Viele Unternehmen finden keine Nachfolgelösung

Meldung

©momius/fotolia.com


14.01.2025

DStV fordert Klarheit bei Ausweitung des Datensatzes der E-Bilanz

Die Erweiterung des Datensatzes um die „unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden“ ist nicht präzise. Der DStV hat das BMF aufgefordert nachzubessern.

weiterlesen
DStV fordert Klarheit bei Ausweitung des Datensatzes der E-Bilanz

Meldung

© DOC RABE Media/fotolia.com


13.01.2025

Gesetzentwurf: Vergaberecht soll vereinfacht werden

Das Vergaberechtstransformationsgesetz soll Vereinfachungen umsetzen, von denen gerade junge, kleine und mittlere Unternehmen besonders profitieren würden.

weiterlesen
Gesetzentwurf: Vergaberecht soll vereinfacht werden

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank