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12.10.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Keine unmittelbaren Nachteile durch Tarifeinheitsgesetz

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Soll ein Gesetz außer Vollzug gesetzt werden, gelten besonders hohe Hürden.

Das Bundesverfassungsgericht hat drei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Tarifeinheitseinheitsgesetz abgelehnt. Es waren keine gravierenden, irreversiblen oder nur schwer revidierbaren Nachteile feststellbar, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machten.

Das Gesetz zur Tarifeinheit vom 3. Juli 2015 fügte eine neue Kollisionsregel in das Tarifvertragsrecht ein. Sie greift, wenn sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften in einem Betrieb überschneiden. Nach § 4a Abs. 2 Satz 2 Tarifvertragsgesetz (TVG) kann dann gerichtlich festgestellt werden, dass nur der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft gilt, die in diesem Betrieb die meisten Mitglieder hat. Eine Gewerkschaft, deren Tarifvertrag verdrängt wird, kann sich dem Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft durch eine Nachzeichnung anschließen.

Im Kollisionsfall gilt betriebsweit das Mehrheitsprinzip

Vor der Verabschiedung des Gesetzes zur Tarifeinheit war dieser Fall nicht gesetzlich geregelt. Bis zum Jahr 2010 setzte die Rechtsprechung im Kollisionsfall im gesamten Betrieb nach dem Spezialitätsprinzip denjenigen Tarifvertrag durch, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten stand und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebs am ehesten gerecht wurde. Nach Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wurden seit 2010 Tarifkollisionen hingenommen; Tarifkonflikte im einzelnen Arbeitsverhältnis lösten die Arbeitsgerichte in erster Linie weiter nach dem Spezialitätsprinzip, ohne damit jedoch betriebsweite Vorrangentscheidungen zu treffen. Nach dem Tarifeinheitsgesetz gilt nun im Kollisionsfall betriebsweit das Mehrheitsprinzip.

Kein Erfolg vor Gericht

Drei Beschwerdeführer wandten sich nun mit ihren Verfassungsbeschwerden und ihren gleichzeitig gestellten Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Gesetz zur Tarifeinheit. Es handelt sich um Berufsgruppengewerkschaften. Ihre Tarifzuständigkeiten überschneiden sich mit denen anderer Gewerkschaften, die regelmäßig einen größeren Personenkreis abhängig Beschäftigter organisieren. Mit Beschlüssen 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15 und 1 BvR 1582/15 vom 06.10.2015 wies das Bundesverfassungsgericht die drei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Tarifeinheitseinheitsgesetz ab. Derzeit sei nicht absehbar, dass den Beschwerdeführern bei Fortgeltung des Tarifeinheitsgesetzes bis zur Entscheidung in der Hauptsache das Aushandeln von Tarifverträgen längerfristig unmöglich würde oder sie im Hinblick auf ihre Mitgliederzahl oder ihre Tariffähigkeit in ihrer Existenz bedroht wären. Im Hauptsacheverfahren, dessen Ausgang offen ist, strebt der Erste Senat eine Entscheidung bis zum Ende des nächsten Jahres an.

(BVerfG / Viola C. Didier) 


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