• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Keine unmittelbaren Brexit-Regelungen für Abschlussprüfer

08.01.2021

Betriebswirtschaft, Meldung

Keine unmittelbaren Brexit-Regelungen für Abschlussprüfer

Beitrag mit Bild

©7razer/fotolia.com

Die WPK hat die Auswirkungen eines Hard Brexit auf den Berufsstand geprüft. Die Risiken für Abschlussprüfer sind demnach überschaubar und beschränken sich auf wenige Betroffene, für die die WPK großzügige Übergangsregelungen geschaffen hat.

Seit dem 01.02.2020 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. Aufgrund des Austrittsabkommens galt das Vereinigte Königreich noch bis zum 31.12.2020 als Mitgliedstaat der Europäischen Union und galten folglich britische Abschlussprüfer als EU-Abschlussprüfer.

EU-UK Trade and Cooperation Agreement

Seit dem 01.01.2021 werden die Rechte und Pflichten zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich durch das Trade and Cooperation Agreement vom 25.12.2020 bestimmt (EU-UK Trade and Cooperation Agreement).

Diese Vereinbarung trifft keine unmittelbaren Regelungen für Abschussprüfer, sondern enthält lediglich summarisch die nun geltenden verschiedenen nationalen Regelungen (Measures) und gegebenenfalls Vorbehalte für zukünftige Regelungen (Reservations).

Registrierung britischer Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bei der WPK

Damit sind britische Abschlussprüfer seit dem 01.01.2021 keine EU-Abschlussprüfer mehr, sondern Drittstaatsprüfer beziehungsweise sind britische Abschlussprüfungsgesellschaften nunmehr Drittstaatsprüfungsgesellschaften.

Britische Prüfer und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen mit Bezug zum geregelten Kapitalmarkt in Deutschland prüfen, müssen sich bei der Wirtschaftsprüferkammer als Drittstaatsprüfer und Drittstaatsprüfungsgesellschaften registrieren lassen (§ 134 WPO). Auf die Möglichkeit der Drittstaatsprüferregistrierung wird im EU-UK Trade and Cooperation Agreement ausdrücklich hingewiesen. Die für die Registrierung notwendige Gleichwertigkeit der Berufsrechte hat die WPK bereits festgestellt.

Ausnahmegenehmigung für die gesetzliche Vertretung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Britische Prüfer, die als EU-Abschlussprüfer ohne Weiteres an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beteiligungsfähig und zur gesetzlichen Vertretung berechtigt waren, können nun nicht mehr ohne Weiteres Gesellschafter und gesetzliche Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. Sie können eine Ausnahmegenehmigung für die gesetzliche Vertretung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beantragen (§ 28 Abs. 3 WPO). Mit der entsprechenden Genehmigung können sie neben beispielsweise Steuerberatern oder Rechtsanwälten Minderheitsgesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein.

Ohne eine solche Ausnahmegenehmigung müssen sie aus der Gesellschaft ausscheiden. Hierfür kann der Gesellschaft eine Anpassungsfrist von bis zu drei Jahren gewährt werden.

Registrierung beim FRC

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Unternehmen mit Bezug zum geregelten Kapitalmarkt im Vereinigten Königreich prüfen, müssen sich dort beim Financial Reporting Council (FRC) als Drittstaatsprüfer oder Drittstaatsprüfungsgesellschaften registrieren lassen. Die hierfür notwendige Gleichwertigkeit der Berufsrechte hat das FRC der WPK bereits bestätigt. Hinweise zur Registrierung hat das FRC auf seiner Internetseite zusammengestellt.

Verzicht auf die Registrierung wegen Gleichwertigkeit der Berufsrechte?

Zu klären bleibt, ob das Vereinigte Königreich mit Blick auf die Gleichwertigkeit der Berufsrechte nach dem Vorbild der Abschlussprüferrichtlinie und der WPO unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften einen Verzicht auf die Registrierung ermöglicht.

Letztlich hat sich das Vereinigte Königreich im EU-UK Trade and Cooperation Agreement vorbehalten, Drittstaatsprüfern und Drittstaatsprüfungsgesellschaften bei Gleichwertigkeit der Berufsrechte und Gegenseitigkeit die Tätigkeit als Abschlussprüfer im Vereinigten Königreich zu gestatten. Auch hier bleiben die Einzelheiten noch zu klären.

(WPK vom 06.01.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Betriebswirtschaft:
Owlit-Modul „Bilanzrecht (Bundesanzeiger Verlag)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Saskia Bardens / Michael Schwarz


18.08.2026

Bundeskabinett beschließt Jahressteuergesetz 2026: Überblick über die wesentlichen Änderungen

Das Bundeskabinett hat am 12.08.2026 den RegE des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) verabschiedet, mit dem zahlreiche punktuelle Anpassungen im deutschen Steuerrecht vorgenommen werden sollen, die dem Bürokratieabbau, der Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens sowie der Verhinderung missbräuchlicher Steuergestaltungen dienen.

weiterlesen
Bundeskabinett beschließt Jahressteuergesetz 2026: Überblick über die wesentlichen Änderungen

Meldung

©djedzura/123rf.com


18.08.2026

20 Jahre AGG: Bewährt, aber reformbedürftig

Das AGG schützt seit 20 Jahren vor Diskriminierung, doch die geplante Reform lässt laut DAV und DGB wichtige Lücken offen.

weiterlesen
20 Jahre AGG: Bewährt, aber reformbedürftig

Meldung

©stadtratte /fotolia.com


18.08.2026

FG Münster zur Entstehung junger Finanzmittel i.S.d. ErbStG

Die Umbuchung einer Gesellschafterforderung in die Kapitalrücklage einer KG schafft laut FG Münster keine jungen Finanzmittel.

weiterlesen
FG Münster zur Entstehung junger Finanzmittel i.S.d. ErbStG
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht