• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Keine „Strafbarkeitslücke“ bei Insiderhandel und Marktmanipulation

27.01.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Keine „Strafbarkeitslücke“ bei Insiderhandel und Marktmanipulation

Beitrag mit Bild

Durch die Neuregelung des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach dem aktuellen BGH-Beschluss keine „Strafbarkeitslücke“ bei Insiderhandel entstanden.

Im Zuge der Neuregelung des Wertpapierhandelsrechts ist keine zeitliche Lücke hinsichtlich der straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ahndbarkeit von Insiderhandel und Marktmanipulation entstanden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Das Landgericht Hamburg hat den früheren Vorstandvorsitzenden einer Aktiengesellschaft wegen der Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Marktmanipulation zu einer Geldbuße verurteilt; hinsichtlich einer Nebenbeteiligten hat es eine Verfallsentscheidung getroffen, der die von einem Mitangeklagten begangene Straftat des Insiderhandels zugrunde lag.

Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Die im Jahr 2007 begangenen Taten wurden vom Landgericht vor Inkrafttreten des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes (BGBl. I 1514) am 02.07.2016 abgeurteilt, durch das die maßgeblichen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes geändert wurden. Diese verweisen seitdem auf Verbotsnormen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 über Marktmissbrauch, die indes erst seit dem 03.07.2016 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar gilt.

Keine zeitliche Lücke erkennbar

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen des Angeklagten und der Nebenbeteiligten als unbegründet verworfen (BGH Beschluss vom 10.01.2017, Az. 5 StR 532/16). Er hat entschieden, dass im Zuge der Neuregelung des Wertpapierhandelsrechts keine zeitliche Lücke hinsichtlich der straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ahndbarkeit von Insiderhandel und Marktmanipulation entstanden ist, die gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 4 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 354a StPO eine Straflosigkeit von vor der Gesetzesänderung begangenen Taten zur Folge gehabt hätte. Auch diese können demnach weiterhin geahndet werden. Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist damit rechtskräftig.

(BGH, PM vom 20.01.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Vincent Walch


20.03.2026

BFH bestätigt: Zinsen auf Gewerbesteuererstattungen sind steuerpflichtig

Mit Urteil vom 26.09.2025 (IV R 16/23) hat der BFH entschieden, dass Zinsen nach § 233a AO auf eine Erstattung von Gewerbesteuer bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen zu erfassen sind.

weiterlesen
BFH bestätigt: Zinsen auf Gewerbesteuererstattungen sind steuerpflichtig

Meldung

©marog-pixcells/fotolia.com


20.03.2026

Kein Schadensersatz bei missbräuchlichen DSGVO-Auskunftsanträgen

Missbräuchlich gestellte DSGVO-Auskunftsanträge können ausnahmsweise exzessiv sein und spätere Schadensersatzansprüche ausschließen.

weiterlesen
Kein Schadensersatz bei missbräuchlichen DSGVO-Auskunftsanträgen

Meldung

© diyanadimitrova/fotolia.com


20.03.2026

Solarpark-Verkauf in Teilen bleibt umsatzsteuerpflichtig

Der BFH stellt klar, dass der Verkauf aufgeteilter Solarpark-Teilanlagen umsatzsteuerpflichtig bleibt, wenn der bisherige Betreiber weiterhin die Netzeinspeisung und EEG-Vergütung steuert.

weiterlesen
Solarpark-Verkauf in Teilen bleibt umsatzsteuerpflichtig
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)