• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Keine „Strafbarkeitslücke“ bei Insiderhandel und Marktmanipulation

27.01.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Keine „Strafbarkeitslücke“ bei Insiderhandel und Marktmanipulation

Beitrag mit Bild

Durch die Neuregelung des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach dem aktuellen BGH-Beschluss keine „Strafbarkeitslücke“ bei Insiderhandel entstanden.

Im Zuge der Neuregelung des Wertpapierhandelsrechts ist keine zeitliche Lücke hinsichtlich der straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ahndbarkeit von Insiderhandel und Marktmanipulation entstanden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Das Landgericht Hamburg hat den früheren Vorstandvorsitzenden einer Aktiengesellschaft wegen der Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Marktmanipulation zu einer Geldbuße verurteilt; hinsichtlich einer Nebenbeteiligten hat es eine Verfallsentscheidung getroffen, der die von einem Mitangeklagten begangene Straftat des Insiderhandels zugrunde lag.

Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Die im Jahr 2007 begangenen Taten wurden vom Landgericht vor Inkrafttreten des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes (BGBl. I 1514) am 02.07.2016 abgeurteilt, durch das die maßgeblichen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes geändert wurden. Diese verweisen seitdem auf Verbotsnormen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 über Marktmissbrauch, die indes erst seit dem 03.07.2016 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar gilt.

Keine zeitliche Lücke erkennbar

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen des Angeklagten und der Nebenbeteiligten als unbegründet verworfen (BGH Beschluss vom 10.01.2017, Az. 5 StR 532/16). Er hat entschieden, dass im Zuge der Neuregelung des Wertpapierhandelsrechts keine zeitliche Lücke hinsichtlich der straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ahndbarkeit von Insiderhandel und Marktmanipulation entstanden ist, die gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 4 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 354a StPO eine Straflosigkeit von vor der Gesetzesänderung begangenen Taten zur Folge gehabt hätte. Auch diese können demnach weiterhin geahndet werden. Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist damit rechtskräftig.

(BGH, PM vom 20.01.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Butch/fotolia.com


21.04.2026

Sozialversicherungspflicht kann nicht umetikettiert werden

Für die Sozialversicherung zählen die tatsächlichen Verhältnisse, nicht nachträgliche arbeitsrechtliche Gestaltungen.

weiterlesen
Sozialversicherungspflicht kann nicht umetikettiert werden

Meldung

©aaabbc/fotolia.com


21.04.2026

CSRD-Umsetzung: DRSC und IDW warnen vor rückwirkenden Pflichten

DRSC und IDW verlangen klare CSRD-Regeln ohne Rückwirkung und mit praktikablen Übergangsfristen für Unternehmen.

weiterlesen
CSRD-Umsetzung: DRSC und IDW warnen vor rückwirkenden Pflichten

Meldung

© forkART Photography/fotolia.com


20.04.2026

Arbeitsgericht stärkt Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern

Die fristlose Kündigung einer Betriebsrätin scheiterte, weil Pflichtverstoß und Verhältnismäßigkeit das Gericht nicht überzeugten.

weiterlesen
Arbeitsgericht stärkt Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht