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07.07.2016

Meldung, Steuerrecht

Keine Steuerbelastung bei gleitender Generationennachfolge

ISSB schließt Erörterungen zu IFRS S1 und S2 ab

Kern der aktuellen Entscheidung ist, dass der BFH eine Haltefrist für den Übertragenden ausdrücklich verneint.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält an seiner Rechtsprechung fest, die bei einer gleitenden Generationennachfolge die teilweise Übertragung Mitunternehmeranteilen steuerneutral ermöglicht und damit die Aufdeckung stiller Reserven vermeidet.

Im aktuellen Urteilsfall hatte der Vater seinen Gesellschaftsanteil (Mitunternehmeranteil) an einer Kommanditgesellschaft (KG) teilweise auf seinen Sohn übertragen. Ein Grundstück, das auf Grund der Vermietung an die KG zum Sonderbetriebsvermögen des Vaters gehörte, behielt er zurück. Zwei Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf eine von ihm gegründete Grundstücksgesellschaft. Das Finanzamt hatte die Schenkung zunächst einkommensteuerneutral behandelt, wollte dann aber wegen der Grundstücksübertragung rückwirkend alle stillen Reserven in dem auf den Sohn übertragenen KG-Anteil besteuern.

Keine Haltefrist für den Übertragenden

Anders sah der BFH die Sache: Nach dem Urteil vom 12.5.2016 (Az. IV R 12/15) steht die spätere Übertragung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens – hier des Grundstücks – der einmal gewährten Buchwertprivilegierung für die Schenkung des Teilmitunternehmeranteils nicht entgegen. Lediglich für den Beschenkten sieht § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG eine Haltefrist vor. Abweichendes ergibt sich weder aus dem Gesetzeszweck noch aus der Gesetzgebungshistorie. Maßgeblich war somit, dass der Vater seinen Gesellschaftsanteil nur teilweise auf den Sohn übertragen, im Übrigen aber behalten hatte. Kern der Entscheidung ist, dass der BFH eine Haltefrist für den Übertragenden ausdrücklich verneint. Anders als für den Beschenkten bestehen daher für den Schenker keine Haltefristen in Bezug auf sein zurückbehaltenes Vermögen.

BFH wendet sich gegen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung

Ausdrücklich stellte der BFH nochmals klar, dass er trotz der Einwendungen der Finanzverwaltung (Nichtanwendungserlass des BMF vom 12.9.2013) an seiner gefestigten Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG (BFH-Urteile vom 2.8.2012, Az. IV R 41/11 und vom 9.12.2014, Az. IV R 29/14) festhält. Danach ist das Buchwertprivileg auch für die unentgeltliche Übertragung einer bis zum Übertragungszeitpunkt verkleinerten, aber weiterhin funktionsfähigen betrieblichen Einheit zu gewähren.

(BFH, PM vom 06.07.2016/ Viola C. Didier)


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