31.07.2018

Betriebswirtschaft, Meldung

Keine Senkung des Rechnungszinses

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Die Bundesregierung plant keine Senkung des Rechnungszinses für Pensionsrückstellungen, der seit 1982 unverändert 6 % Prozent beträgt. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP.

Pensionsrückstellungen sind Rückstellungen für Verbindlichkeiten, die aufgrund der Zusage des Arbeitgebers bei Eintritt des Versorgungsfalles des Arbeitnehmers zur Verfügung stehen müssen. Die Höhe des Rechnungszinses für Pensionsrückstellungen ist gesetzlich nicht einheitlich geregelt: Steuerrechtlich wird seit 1982 mit einem festen Zinssatz von 6 % gerechnet. Der handelsrechtliche Rechnungszinssatz orientiert sich am aktuellen Zinsniveau und liegt somit derzeit deutlich unter dem steuerrechtlichen Zinssatz.

Folgen der Gesetzeslage

Die Folgen der beschriebenen Gesetzeslage beschreibt der Wissenschaftliche Beirat des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) wie folgt: „Die Differenz zwischen handelsrechtlichem und steuerrechtlichem Diskontierungssatz führt in der jetzigen Niedrigzinsphase dazu, dass Unternehmen gegenwärtig erheblich mehr Steuern abführen, als das handelsrechtlich und damit nach dem über den Berechnungszeitraum zu ermittelnden durchschnittlichen Marktzinssatz geboten wäre. (… ) Die steuerliche Behandlung der Pensionsrückstellungen entspricht damit der ökonomischen Realität der anhaltenden Niedrigzinsphase immer weniger und es ergeben sich negative Effekte für die Liquidität aufgrund höherer Steuerzahlungen.

Absenkung des Rechnungszinses sinnlos?

Der Rechnungszins orientiert sich als ertragsteuerliche Größe an der Eigenkapitalverzinsung und nicht am Fremdkapitalzins, schreibt die Bundesregierung in der Antwort. Eine Absenkung des Rechnungszinses würde nur zu einem Einmaleffekt führen. Unternehmen würden zwar während der Rückstellungsphase entlastet. „In späteren Jahren müssten sie jedoch mehr Steuern bezahlen“, erklärt die Bundesregierung. Eine Senkung des Zinssatzes von 6 % auf 5 % würde nach Angaben der Regierung zu steuerlichen Mindereinnahmen in Höhe von 11,4 Milliarden Euro führen. Bei einer Halbierung des Satzes käme es zu Ausfällen in Höhe von 40 Milliarden Euro.

(Dt. Bundestag, hib vom 30.07.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


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