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11.12.2025

Meldung, Steuerrecht

Keine Schenkungsteuerbefreiung von Zuwendungen an Landesstiftung

Wer eine Landesstiftung unterstützt, kann nicht automatisch mit einer Schenkungsteuerbefreiung rechnen, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs. Nur wenn die Stiftung ausschließlich Landesinteressen oder steuerbegünstigten Zwecken dient, bleibt die Steuerpflicht außen vor.

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Zuwendungen an eine von einem Bundesland gegründete rechtsfähige Stiftung sind nicht von der Schenkungsteuer befreit, wenn die Zuwendungen nach den in der Stiftungssatzung festgelegten Zwecken nicht ausschließlich Zwecken des Bundeslandes dienen und nicht ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30.07.2025 (II R 12/24) entschieden.

Darum ging es im Streitfall

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine rechtsfähige, nicht gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts, die im Jahr 2021 durch das Land M-V gegründet wurde. Kurz nach ihrer Gründung schloss sie mit einer AG einen Kooperationsvertrag; dieser hatte insbesondere die Fertigstellung eines Bauprojekts unter der Beteiligung der Klägerin und die Vergütung hierfür zum Gegenstand. Unabhängig von der vereinbarten Vergütung leistete die AG im Laufe des Jahres 2021 an die Klägerin zwei Zahlungen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) setzte für die Zuwendungen Schenkungsteuer fest. Die vor dem Finanzgericht erhobene Klage war als unbegründet zurückgewiesen worden.

Keine Schenkungsteuerbefreiung bei gemischten Stiftungszwecken

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts. Bei den Zahlungen handelt es sich um freigebige Zuwendungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), da sie nicht mit einer Gegenleistung der Klägerin – zum Beispiel für die Fertigstellung des Bauprojekts – verknüpft waren. Die Zahlungen sind nicht von der Schenkungsteuer befreit. Eine Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG kann nicht gewährt werden, da die freigebigen Zuwendungen nach den Formulierungen in der Stiftungssatzung zwar auch, jedoch nicht ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, Zwecken des Landes M-V dienten. Auch eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG scheitert daran, weil die in der Satzung der Klägerin verankerten Zwecke nicht ausnahmslos und uneingeschränkt steuerbegünstigte Zwecke sind.

Fazit

Eine Stiftung ist nicht allein deshalb von der Schenkungsteuer befreit, weil sie von einem Bundesland gegründet wurde. Entscheidend ist, ob die Stiftungssatzung ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke oder Zwecke des Bundeslands verfolgt. Fehlt diese eindeutige Zweckbindung, greift die Steuerbefreiung nicht.


BFH vom 11.12.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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