• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Keine Rechtsprechungsänderung: Adoptionskosten nicht absetzbar

09.07.2015

Meldung, Steuerrecht

Keine Rechtsprechungsänderung: Adoptionskosten nicht absetzbar

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen i. S. von § 33 des Einkommensteuergesetzes, entschied der BFH und hat damit überraschend seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Im Streitfall hatten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen in Höhe von über 8.500 Euro für eine Auslandsadoption als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Die infolge organisch bedingter Sterilität entstandenen Aufwendungen sah der BFH nicht als zwangsläufige Krankheitskosten an, weil es an einer medizinischen Leistung fehle.

Adoption als Mittel zur Verwirklichung eines individuellen Lebensplans

Die Kosten seien aber auch nicht aus anderen Gründen zwangsläufig. Denn der Entschluss zur Adoption beruhe nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung, ein Kind anzunehmen. Auch wenn die ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden werde, führe dies nicht dazu, dass der Entschluss zur Adoption als Mittel zur Verwirklichung eines individuellen Lebensplans nicht mehr dem Bereich der individuell gestaltbaren Lebensführung zuzurechnen wäre.

Erwartete Rechtsprechungsänderung blieb aus

Die Entscheidung wurde mit Spannung erwartet, da zahlreiche Experten tendenziell die Anerkennung der Adoptionskosten erwartet hatten. Gerade Kosten für eine Auslandsadoption können erheblich sein, weshalb die Frage für die Praxis von Bedeutung ist. Nachdem der VI. Senat des BFH in einer sog. Divergenzanfrage an den Großen Senat die Absicht erklärt hatte, von der bisherigen Rechtsprechung zur Anerkennung von Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen abweichen zu wollen, hat er nun doch mit der vorliegenden aktuellen Entscheidung (BFH-Urteil VI R 60/11 vom 10.03.2015) die bisherige Rechtsprechung bestätigt, nach der Adoptionskosten nicht abziehbar sind.

(BFH / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Gehkah/fotolia.com


08.01.2026

Zum Werbungskostenabzug für Stellplätze bei doppelter Haushaltsführung

Kosten für einen Stellplatz an der Zweitwohnung sind nicht von der 1.000-€-Grenze für Unterkunftskosten umfasst und daher zusätzlich als Werbungskosten abziehbar.

weiterlesen
Zum Werbungskostenabzug für Stellplätze bei doppelter Haushaltsführung

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


08.01.2026

TaxonomieVO: Delegierter Rechtsakt veröffentlicht

Die EU hat einen neuen delegierten Rechtsakt zur Taxonomie-Verordnung veröffentlicht, der weitreichende Auswirkungen für Unternehmen hat.

weiterlesen
TaxonomieVO: Delegierter Rechtsakt veröffentlicht

Meldung

©Dan Race/fotolia.com


07.01.2026

Haftung trotz Ausstieg: Ex-Geschäftsführer bleibt verantwortlich

Ein Geschäftsführer haftet auch nach seiner Abberufung persönlich für sittenwidrige Schädigungen, wenn er in das betrügerische System maßgeblich eingebunden war.

weiterlesen
Haftung trotz Ausstieg: Ex-Geschäftsführer bleibt verantwortlich
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)