Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen i. S. von § 33 des Einkommensteuergesetzes, entschied der BFH und hat damit überraschend seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.
Im Streitfall hatten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen in Höhe von über 8.500 Euro für eine Auslandsadoption als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Die infolge organisch bedingter Sterilität entstandenen Aufwendungen sah der BFH nicht als zwangsläufige Krankheitskosten an, weil es an einer medizinischen Leistung fehle.
Adoption als Mittel zur Verwirklichung eines individuellen Lebensplans
Die Kosten seien aber auch nicht aus anderen Gründen zwangsläufig. Denn der Entschluss zur Adoption beruhe nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung, ein Kind anzunehmen. Auch wenn die ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden werde, führe dies nicht dazu, dass der Entschluss zur Adoption als Mittel zur Verwirklichung eines individuellen Lebensplans nicht mehr dem Bereich der individuell gestaltbaren Lebensführung zuzurechnen wäre.
Erwartete Rechtsprechungsänderung blieb aus
Die Entscheidung wurde mit Spannung erwartet, da zahlreiche Experten tendenziell die Anerkennung der Adoptionskosten erwartet hatten. Gerade Kosten für eine Auslandsadoption können erheblich sein, weshalb die Frage für die Praxis von Bedeutung ist. Nachdem der VI. Senat des BFH in einer sog. Divergenzanfrage an den Großen Senat die Absicht erklärt hatte, von der bisherigen Rechtsprechung zur Anerkennung von Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen abweichen zu wollen, hat er nun doch mit der vorliegenden aktuellen Entscheidung (BFH-Urteil VI R 60/11 vom 10.03.2015) die bisherige Rechtsprechung bestätigt, nach der Adoptionskosten nicht abziehbar sind.
(BFH / Viola C. Didier)