Es dürfen keine Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz des Rechtsanwalts entstehen, stellte der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen in einem aktuellen Urteil klar. Die Anstellung eines Anwalts im öffentlichen Dienst kann wegen einer damit verbundenen „Staatsnähe“ mit dem Berufsfeld der freien Advokatur nicht zu vereinbaren sein.
Die Juristin, seit 2006 zugelassene Rechtsanwältin, beantragte im Jahre 2016 ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Seit einigen Jahren ist sie bei einer städtischen Tochtergesellschaft, welche Aufgaben der kommunalen Beschäftigung wahrnimmt, angestellt. Aufgrund einer Abordnung wird die Juristin beim Jobcenter Arbeit und Grundsicherung der im Rheinland gelegenen Stadt tätig. Dort ist sie bei fachlicher Unabhängigkeit in den Bereich der Geschäftsführung eingegliedert, klärt Rechtsfragen aus den Bereichen des Zivil- und Sozialrechts und setzt die sich daraus ergebenden Konsequenzen im Jobcenter um. Zugleich berät sie die Geschäftsführung in Rechtsfragen und verhandelt mit Unternehmen gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche.
Deutsche Rentenversicherung erkennt Zulassung nicht an
Im August 2016 entschied die Rechtsanwaltskammer, die Juristin als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen. Gegen diesen Bescheid klagte die Deutsche Rentenversicherung, die Auffassung vertretend, dass die Juristin die Voraussetzung für diese Zulassung nicht erfülle.
Anstellung im öffentlichen Dienst problematisch
Die Klage vor dem Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen war im Ergebnis erfolgreich (Urteil vom 28.04.2017 – 1 AGH 66/16). Eine Juristin, die juristische Aufgaben aus dem Bereich der Geschäftsführung bei einem – von der Agentur für Arbeit und einer Kommune getragenen – Jobcenter Arbeit und Grundsicherung wahrnimmt und das Jobcenter u. a. in gerichtlichen Verfahren vertritt, kann bereits nicht als Rechtsanwältin und damit auch nicht als Syndikusrechtsanwältin zugelassen werden. Die Juristin übe eine Tätigkeiten aus, so der Anwaltsgerichtshof, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar sein. Deswegen liege ein Grund vor, ihr bereits die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen. Die Anstellung eines Anwalts im öffentlichen Dienst könne wegen einer damit verbundenen „Staatsnähe“ mit dem Berufsfeld der freien Advokatur nicht zu vereinbaren sein. Zu beurteilen sei dies nach den Umständen des Einzelfalls.
(AnwGH Nordrhein-Westfalen, PM vom 17.08.2017 / Viola C. Didier)