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12.02.2018

Betriebswirtschaft, Meldung

Keine Prüfungsbefugnis von vBP für Finanzdienstleistungsinstitute

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

©Foto-Ruhrgebiet/fotolia.com

Im Rahmen des Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) wurde § 340k Abs. 4 HGB vollständig neu gefasst. Damit ist die Prüfungsbefugnis von vereidigten Buchprüfern (vBP) für Finanzdienstleistungsinstitute entfallen.

Vor dem 16.06.2016 war es vereidigten Buchprüfern möglich, Finanzdienstleistungsinstitute und Institute im Sinne des § 1 Abs. 2a des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute), deren Bilanzsumme am Stichtag 51 Mio. Euro nicht übersteigt, zu prüfen (§ 340k Abs. 4 HGB a. F.). Hierbei handelte es sich um eine Ausnahme zu § 340k Abs. 1 Satz 1 HGB, der ansonsten § 319 Abs. 1 Satz 2 HGB für nicht anwendbar erklärt.

Ungleichbehandlung sollte beseitigt werden

Mit dem AReG wurde der bisherige § 340k Abs. 4 HGB vollständig neu gefasst. Damit war die oben genannte Prüfungsbefugnis von vereidigten Buchprüfern für Finanzdienstleistungsinstitute entfallen. Der Gesetzgeber führte in der Gesetzesbegründung hierzu aus, dass damit eine bestehende Ungleichbehandlung von Finanzdienstleistungszahlungs- sowie E-Geld-Instituten im Anwendungsbereich des § 340k HGB beseitigt werden solle. Nunmehr solle der Grundsatz des § 340k Abs. 1 Satz 1 HGB für alle Institute gelten, wonach § 319 Abs. 1 Satz 2 HGB (mit der Prüfungsbefugnis der vereidigten Buchprüfer) nicht anzuwenden sei (BT‑Drs. 18/7219, Seite 51 unten, Seite 52 oben). Der Deutsche Buchprüferverband (DBV) sprach sich seinerzeit gegen diese Überlegungen des Gesetzgebers aus.

(WPK vom 08.02.2018 / Viola C. Didier)


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