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20.12.2017

Meldung, Steuerrecht

Keine Nachversteuerung bei späterem Herabsinken der Beteiligtenquote

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Es ist keine Nachversteuerung nach § 13a Abs. 5 ErbStG vorzunehmen, wenn der Beschenkte den Veräußerungsgewinn aus den erworbenen GmbH-Anteilen in eine neue GmbH-Beteiligung reinvestiert und seine Beteiligung erst durch eine spätere Kapitalerhöhung unter 25 % herabsinkt. Dies hat das des Finanzgericht Münster entschieden.

Der Kläger erhielt im Jahr 2010 von seinem Bruder einen GmbH-Anteil geschenkt, wofür das Finanzamt aufgrund des Verschonungsabschlags und des Abzugsbetrags nach § 13a ErbStG die Schenkungsteuer zunächst mit 0 Euro festsetzte.

Finanzamt erlässt geänderten Schenkungsteuerbescheid

Im Oktober 2012 veräußerte der Kläger die Beteiligung und investierte einen Teil des Erlöses in seine Beteiligung an einer AG, an der er nach einer im März 2013 beschlossenen Kapitalerhöhung mit rund 46 % beteiligt war. Einen weiteren Teil des Erlöses investierte der Kläger ebenfalls in die AG, war aber aufgrund einer im Juni 2013 beschlossenen Kapitalerhöhung nur noch mit 19,91 % beteiligt, weil weitere Investoren ebenfalls AG-Anteile erworben hatten. Das Finanzamt erließ daraufhin einen geänderten Schenkungsteuerbescheid, mit dem es sowohl den Verschonungsabschlag als auch den Abzugsbetrag unberücksichtigt ließ.

Keine Nachversteuerung von begünstigungsfähiger Vermögensart

Die Klage vor dem FG Münster hatte vollumfänglich Erfolg (Urteil vom 20.11.2017 – 3 K 1879/15 Erb). Durch die Veräußerung seiner GmbH-Beteiligung habe der Kläger zwar grundsätzlich den Tatbestand der Nachversteuerung (§ 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG) erfüllt. Da er den Erlös jedoch innerhalb der begünstigungsfähigen Vermögensart (Anteile an Kapitalgesellschaften) investiert habe, sei die Nachversteuerung nicht vorzunehmen. Dem stehe das Herabsinken der Beteiligungsquote auf unter 25 % nicht entgegen, weil der Kapitalanteil des Klägers im Investitionszeitpunkt bei rund 46 % gelegen habe und die Reduzierung der Beteiligung aufgrund einer Kapitalerhöhung nicht den gesetzlichen Tatbestand einer Nachversteuerung auslösen könne. Ebenfalls unschädlich sei, dass der Kläger einen Teil des Veräußerungserlöses erst außerhalb der Sechsmonatsfrist des § 13a Abs. 5 Satz 4 ErbStG reinvestiert hat. Hierbei handele es sich lediglich um ein Regelbeispiel. Zudem habe die Suche nach weiteren Investoren für die AG einen entsprechend längeren Zeitraum erfordert.

Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen.

(FG Münster, PM vom 15.12.2017 / Viola C. Didier)


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