• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Keine Mehrheit für Änderung des Tarifgesetzes

01.06.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Keine Mehrheit für Änderung des Tarifgesetzes

Beitrag mit Bild

©Thomas Reimer/fotolia.com

Die gemeinsame Initiative von Bremen, Berlin und Thüringen zur Stärkung der tariflichen Ordnung konnte sich im Bundesrat nicht durchsetzen. Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tarifgesetzes erhielt bei der Abstimmung am 28.05.2021 nicht die erforderliche Plenarmehrheit von 35 Stimmen.

Bremen, Berlin und Thüringen wollten Tarifverträge leichter für allgemeinverbindlich erklären lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das zuständige Ministerium eine solche Erklärung vornehmen. Der Tarifvertrag gilt dann auch, obwohl Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite nicht tarifgebunden ist.

Zweck der Änderung des Tarifgesetzes

Die geforderte Gesetzesänderung könne dazu beitragen, bestehende tarifliche Strukturen abzustützen. Vorgeschlagen hatten die drei Länder dazu insbesondere veränderte Modalitäten der Antragstellung und Beschlussfindung im Tarifausschuss sowie konkretisierte Vorgaben, unter welchen Voraussetzungen ein „öffentliches Interesse“ an der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen besteht.

Rückläufige Tarifbindung

Tarifverträge könnten die ihnen zugedachte Ordnungs- und Befriedungsfunktion im Arbeits- und Wirtschaftsleben nur dann erfüllen, wenn ihnen durch hinreichende Verbreitung prägende Bedeutung für die Gestaltung der Beschäftigungsverhältnisse zukommt, hatten die drei Länder gewarnt. Seit mindestens 20 Jahren sei die Tarifbindung branchenübergreifend stark rückläufig.

Verantwortung der Tarifparteien

Es gebe deutliche Anzeichen dafür, dass die grundrechtlich gewährleistete Tarifautonomie und die mit ihr verbundene Verantwortung der Tarifparteien für die Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen an einer Funktionsschwäche leiden. Daher sei der Gesetzgeber gefordert, den Rahmen zur Wahrnehmung von Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie so anzupassen, dass diese ihren Sinn wieder erfüllen können. Die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen sei ein Instrument, das im Rahmen einer Gesamtstrategie einer Stärkung der tariflichen Ordnung dienen könne, hatten die drei Länder argumentiert.

(Bundesrat vom 28.05.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Arbeitsrecht (Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Gerd Seeliger


14.04.2026

Grunderwerbsteuer: Frist versäumt, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Grunderwerbsteuerbelastung von Rechtsvorgängen mit Grundstücken lassen sich unter den Voraussetzungen des § 16 GrEStG rückgängig machen. Was aber, wenn die zweiwöchige Anzeigefrist des ursprünglichen Rechtsvorgangs beim Finanzamt weder vom Notar (§ 18GrEStG) noch von dem Steuerpflichtigen gemäß § 19 GrEStG eingehalten wurde?

weiterlesen
Grunderwerbsteuer: Frist versäumt, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rechtsboard

Benedikt Reißnecker


14.04.2026

Fehler bleiben fatal: BAG hält nach EuGH-Entscheidungen an genereller Unwirksamkeit von Kündigungen bei Fehlern im Massenentlassungsverfahren fest

Nachdem der EuGH mit seinen Urteilen vom 30.10.2025 (C-134/24 und C-402/24) die von dem 2. und 6. BAG-Senat vorgeschlagenen alternativen Sanktionsmodelle verworfen hat, bestätigt nunmehr der 6. Senat – wie bereits zuvor der 2. Senat –, dass Fehler bei der Erstattung einer Massenentlassungsanzeige weiterhin die Unwirksamkeit von Kündigungen zur Folge haben.

weiterlesen
Fehler bleiben fatal: BAG hält nach EuGH-Entscheidungen an genereller Unwirksamkeit von Kündigungen bei Fehlern im Massenentlassungsverfahren fest

Meldung

©jirsak/123rf.com


14.04.2026

Reputationsmanagement kann zur Rechtsdienstleistung werden

Wer Google-Bewertungen rechtlich prüfen und beanstanden will, benötigt unter Umständen eine Erlaubnis nach dem RDG.

weiterlesen
Reputationsmanagement kann zur Rechtsdienstleistung werden
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)