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17.11.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Keine Kündigungen wegen Äußerungen in WhatsApp

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Das Arbeitsgericht Mainz hat den Kündigungsschutzklagen von vier Mitarbeitern der Stadt Worms stattgegeben. Private Textnachrichten mit rassistischem Inhalt in einer kleinen WhatsApp-Gruppe sind kein Kündigungsgrund.

Vier Angestellte waren fristlos gekündigt worden, weil sie in einer WhatsApp-Gruppe unter anderem fremdenfeindliche Bilder ausgetauscht hatten. WhatsApp ist ein Instant-Messaging-Dienst, über den  Benutzer Textnachrichten, Bild-, Video- und Ton-Dateien sowie Standortinformationen, Dokumente und Kontaktdaten zwischen zwei Personen oder in Gruppen austauschen können.

Vertrauen auf Vertraulichkeit von privaten Chats

Das Arbeitsgericht sah hierhin jedoch keinen Kündigungsgrund, weil dies auf den privaten Smartphones der Mitarbeiter geschah und diese darauf vertrauen durften, dass dies nicht nach außen getragen würde (Urteile vom 15.11.2017 – 4 Ca 1240/17, 4 Ca 1241/17, 4 Ca 1242/17, 4 Ca 1243/17).

Arbeitsgericht folgt BAG

Auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z. B. BAG, Urteil vom 10.12.2009 – 2 AZR 534/08) entschied das Arbeitsgericht, dass es arbeitsrechtlich nicht zu Lasten des sich äußernden Arbeitnehmers gehen darf, wenn ein Gesprächspartner diese Vertraulichkeit aufhebt und den Arbeitgeber informiert.

(ArbG Mainz, PM vom 15.11.2017 / Viola C. Didier)


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