Ein Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter nicht kündigen, weil dieser den gesetzlichen Mindestlohn gefordert hat. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, über die die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
In dem entschiedenen Fall arbeitete der Kläger seit rund sechs Jahren jeweils 14 Stunden wöchentlich als Hausmeister in einem Kleinstbetrieb, einer Hauseigentümergemeinschaft. Er erhielt 5,19 Euro (brutto) pro Stunde. Seine monatliche Vergütung belief sich damit auf 315 Euro. Als er für seine Arbeit den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro forderte, bot ihm sein Arbeitgeber lediglich an, die Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden bei einer Monatsvergütung von 325 Euro (Stundenlohn 10,15 Euro) herabzusetzen. Nachdem der Hausmeister diese Änderung der Vertragsbedingungen abgelehnt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.
Arbeitnehmer hat in zulässiger Weise sein Recht ausgeübt
Die Kündigung ist unwirksam, entschieden die Richter (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.04.2015, Az. 28 Ca 2405/15). Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Mitarbeiter in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe. Ein Arbeitgeber dürfe aber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht deshalb benachteiligen – also auch nicht kündigen – weil dieser „in zulässiger Weise seine Rechte ausübt“. Es verstehe sich darüber hinaus von selbst, so die Richter weiter, dass es zu den ureigensten „Rechten“ von Arbeitnehmern gehöre, gegenüber ihrem Arbeitgeber auch gegen dessen erklärten Widerstand Gesetzesvorgaben für sich selbst in Anspruch zu nehmen.
(DAV / Viola C. Didier)