• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Keine Kündigung wegen Forderung nach Mindestlohn

11.08.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Keine Kündigung wegen Forderung nach Mindestlohn

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Ein Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter nicht kündigen, weil dieser den gesetzlichen Mindestlohn gefordert hat. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, über die die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

In dem entschiedenen Fall arbeitete der Kläger seit rund sechs Jahren jeweils 14 Stunden wöchentlich als Hausmeister in einem Kleinstbetrieb, einer Hauseigentümergemeinschaft. Er erhielt 5,19 Euro (brutto) pro Stunde. Seine monatliche Vergütung belief sich damit auf 315 Euro. Als er für seine Arbeit den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro forderte, bot ihm sein Arbeitgeber lediglich an, die Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden bei einer Monatsvergütung von 325 Euro (Stundenlohn 10,15 Euro) herabzusetzen. Nachdem der Hausmeister diese Änderung der Vertragsbedingungen abgelehnt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.

Arbeitnehmer hat in zulässiger Weise sein Recht ausgeübt

Die Kündigung ist unwirksam, entschieden die Richter (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.04.2015, Az. 28 Ca 2405/15). Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Mitarbeiter in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe. Ein Arbeitgeber dürfe aber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht deshalb benachteiligen – also auch nicht kündigen – weil dieser „in zulässiger Weise seine Rechte ausübt“. Es verstehe sich darüber hinaus von selbst, so die Richter weiter, dass es zu den ureigensten „Rechten“ von Arbeitnehmern gehöre, gegenüber ihrem Arbeitgeber auch gegen dessen erklärten Widerstand Gesetzesvorgaben für sich selbst in Anspruch zu nehmen.

(DAV / Viola C. Didier) 


Weitere Meldungen


Meldung

grapix/123rf.com


31.12.2025

Frohes neues Jahr 2026!

Die Redaktion von DER BETRIEB wünscht Ihnen ein gesundes, erfolgreiches und inspirierendes Jahr 2026 voller neuer Chancen und Erfolge!

weiterlesen
Frohes neues Jahr 2026!

Meldung

©Sashkin/fotolia.com


30.12.2025

Verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse bis Mitte März 2026 sanktionsfrei

Das BMJV hat bekanntgegeben, dass vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet wird.

weiterlesen
Verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse bis Mitte März 2026 sanktionsfrei

Meldung

©Falko Müller/fotolia.com


30.12.2025

Gesetzliche Neuregelungen bei Umwelt und Klimaschutz 2026

Mit neuen Regelungen für 2026 verfolgt die Bundesregierung das Ziel, Umwelt- und Klimaschutz mit wirtschaftlicher Entlastung zu verbinden.

weiterlesen
Gesetzliche Neuregelungen bei Umwelt und Klimaschutz 2026

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank