Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat Aufwendungen für eine Feier, die gleichzeitig anlässlich eines runden Geburtstags und des Bestehens des Berufsexamens stattfand, insgesamt nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen.
Ein Steuerberater hatte sein Berufsexamen kurz vor seinem 30. Geburtstag bestanden. Aus Anlass beider Ereignisse richtete er in einer Festhalle eine Feier aus, zu der er neben Arbeitskollegen auch Verwandte und Freunde einlud. Die nach der Personenzahl anteilig auf die Arbeitskollegen entfallenden Kosten wollte er unter Berufung auf die geänderte Rechtsprechung des BFH zur Aufteilbarkeit gemischt veranlasster Aufwendungen (vgl. BFH-Beschluss vom 21.9.2009, Az. 1 GrS 1/06) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen.
Kostentrennung war nicht möglich
Dem ist das Finanzgericht Baden-Württemberg im Urteil vom 19.3.2015 (Az. 1 K 3541/12) nicht gefolgt. Denn nach Abwägung aller Umstände seien die Aufwendungen für die Feier insgesamt privat veranlasst gewesen. Der Steuerberater hatte nämlich innerhalb seines Kollegenkreises eine Auswahl getroffen. Außerdem hätten an der Feier mehr private Gäste als Arbeitskollegen teilgenommen. Und schließlich habe er auch mit seinen Kollegen nicht nur sein Berufsexamen, sondern auch seinen Geburtstag und damit ein privates Ereignis gefeiert. In solchen Fällen sei eine Trennung der Kosten nicht möglich, so die Richter, die eine Revision zum BFH zuließen (BFH-Az. VI R 46/14).
(FG Baden-Württemberg / Viola C. Didier)