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01.07.2022

Arbeitsrecht, Meldung

Keine höhere Sozialplanabfindung für Gewerkschaftsmitglieder

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat klargestellt, dass Schweigen des Arbeitgebers auf einer Betriebsversammlung keine Zusage einer höheren Sozialplanabfindung für Gewerkschaftsmitglieder bedeutet.

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Die Klägerin war seit dem 03.04.2000 bei der Beklagten, einer Servicegesellschaft aus dem Bereich der Luftfahrt, beschäftigt. Im Zuge der zweiten größeren Personalanpassungsmaßnahme wurde ihr Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 30.06.2020 gekündigt. Bereits im Jahre 2017 hatte das Unternehmen einen Personalabbau durchgeführt. Nach dem seinerzeit vereinbarten Sozialplan vom 06.12.2017 berechnete sich die Abfindung für die gekündigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie folgt: „Betriebszugehörigkeit x Monatsbrutto x 0,9“. Außerdem war – mündlich – vereinbart worden, dass Gewerkschaftsmitglieder der Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) einen erhöhten Abfindungsfaktor von 1,0 erhalten, wenn sie keine Kündigungsschutzklage erheben.

Im Rahmen der zweiten Personalanpassung 2019 hatte man mit dem Betriebsrat vereinbart, dass der bereits bestehende Sozialplan auch jetzt gilt. Auf der Grundlage einer weiter abgeschlossenen Betriebsvereinbarung erhielten Beschäftigten zusätzlich zur Sozialplanabfindung 5.000 Euro, wenn sie keine Kündigungsschutzklage erheben.

Gewerkschaftsmitglieder bei Abfindung bevorzugt?

Nach Auszahlung der Abfindung auf der Basis eines Abfindungsfaktors von 0,9 verlangt die Klägerin mit ihrer Klage einen um den Faktor 0,1 erhöhten Abfindungsbetrag. Sie behauptet, sie sei Mitglied der Gewerkschaft NGG. Der Geschäftsführer der Beklagten habe in einer Betriebsratssitzung am 18.09.2019 zugesagt, dass die Gewerkschaftsmitglieder wie 2017 einen erhöhten Abfindungsbetrag erhalten würden. Am 23.09.2019 habe zudem die Geschäftsführerin der NGG die Belegschaft auf einer Betriebsversammlung über diese Vereinbarung informiert. Der anwesende Geschäftsführer der Beklagten habe dazu geschwiegen.

LAG erkennt keinen Anspruch auf höhere Abfindung

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 29.06.2022 (1 Sa 991/21) abgewiesen. Die Gewerkschaftsmitglieder haben keinen Anspruch auf eine um den Faktor 0,1 erhöhte Sozialplanabfindung. Etwaige Erklärungen der Arbeitgeberin in der Betriebsratssitzung vom 18.09.2019 haben sich allenfalls an den Betriebsrat gerichtet. Mangels Einhaltung der für Betriebsvereinbarungen erforderlichen Schriftform kann die von der Beklagten bestrittene Zusage zu keinen Rechtsansprüchen der Arbeitnehmer führen.

In der Äußerung der Geschäftsführerin der NGG auf der Betriebsversammlung liegt keine Gesamtzusage. Eine Gesamtzusage ist die an alle Beschäftigten des Betriebs oder einen bestimmten Teil von ihnen gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Daran fehlt es. Der Geschäftsführer hat zu dem entscheidenden Punkt geschwiegen. Darin liegt keine Willenserklärung. Es ist nicht erkennbar, dass die Geschäftsführerin der NGG als Vertreterin der Beklagten aufgetreten ist und rechtsverbindliche Erklärungen für sie abgegeben hat. Sie hat in der Betriebsversammlung nur eigene Erklärungen abgegeben, aber nicht im Namen der Beklagten gehandelt.

Die Revision ist nicht zugelassen.


LAG Düsseldorf vom 29.06.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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